@Realo es ist keine Gesetzeslücke, die jeweilige Person gilt dann nicht als Flüchtling, sollten die Aussagen stimmen.
Es wäre auch zu prüfen, ob die Person überhaupt der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da gibt es ja auch entsprechende Absprachen/Versicherungen zwischen den Staaten. Hinzu kommt, der angebliche Täter müsste in seinem Land ja angeklagt sein, um überhaupt in Gefahr einer unmenschlichen Strafe zu geraten. Außerdem gibt es ja so etwas wie Täterwissen, wenn der Flüchtling dieses nicht hat oder nicht preisgibt, dann hat er nicht nachgewiesen, dass er a) die Tat begangen hat und b) aufgrunddessen der Todesstrafe ausgesetzt ist. Opfer und deren Angehörige müsste es ja auch geben.
@staples ja, wenn Todesstrafe oder Folter droht. Dann darf nicht abgeschoben werden. Sollte die Person ein Schwerkrimineller sein, dann hätte das Land ja eigentlich ein Interesse daran, diese Person vor Gericht zu bringen. Also sollte man meinen, sie würden dann entsprechend mit den deutschen Behörden zusammen arbeiten. Können sie aber nicht garantieren, dass NICHT gegen Menschenrechte verstossen wird, dann kann man den Täter nicht ausliefern. Aber wie gesagt, der Täter muss dies alles auch nachweisen, kann er das nicht, dann nützt ihm das nichts oder wenig.