http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html (Archiv-Version vom 10.06.2012)Geschäftszeichen: SP II 21 / SP II 23 – II-1101.1
Empfänger: -
Gültig ab: 23.02.2012
Gültig bis: 22.02.2013
SGB II: Weisung (GA Nr. 08/2012)
SGB III: -
Bezug: § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, Europäisches Fürsorgeabkommen, Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“
Zusammenfassung
Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.
1. Ausgangssituation
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
3. Eigene Entscheidung und Absicht
4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10) entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung findet. Die BA hat dieses Urteil umgesetzt und verbindlich geregelt, dass die Ausschlussgründe der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der EFA-Staaten keine Anwendung finden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabgekommen erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“
Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.
Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung.
Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:
Belgien
Dänemark
Estland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Portugal
Schweden
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
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2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
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3. Eigene Entscheidung und Absicht
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, wird die Verfahrensweise in Bezug auf die genannte Neuregelung bis zur Neufassung der Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II mit dieser GA verbindlich geregelt.
Die Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II und die Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“ werden in Kürze angepasst und nach Beendigung des Abstimmungsprozesses neu veröffentlicht. Darüber hinaus ist zum 20.03.2012 die Veröffentlichung eines Geschäftsprozesses „Ausschlusstatbestand Ausländer“ vorgesehen. Die Arbeitshilfen wurden bis auf Weiteres aus dem BA-Intranet entfernt.
Heisst das nun, das Angehörige Betreffender Länder auch nichts mehr einbezahlen brauchen?
Ausschlußbestand Ausländer. tz tz