@Bone02943Nein, umfriedet muss es nicht sein. Ich habe das so geschrieben, weil sich eine andere rechtliche Situation ergeben würde, wäre der Wald jetzt als Privatbesitz schon umfriedet und damit nicht mehr als öffentlich anzusehen. Dann wäre das bloße Aufhalten in dem Bereich schon ein Hausfriedensbruch.
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: StGB
Befriedetes Besitztum (§ 123 I StGB) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Quelle: OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824.
In der aktuellen Situation ist das bloße Aufhalten im Wald nach dem StGB gar nichts, demnach hätte die Polizei so erstmal keine Rechtsgrundlage, hier einzugreifen. Wäre ein Zaum drum, wäre es ein Hausfriedensbruch.
Auch nach der Umwidmung muss man sein Betriebsgelände nicht umfrieden, muss dann aber mit den rechtlichen Konsequenzen leben, dass ein Betreten dann nicht als Straftat gewertet werden kann.
Stellt man Schilder auf wie die, die du gepostet hast, ist man aus der Verantwortung raus, wenn einer den Bereich betritt und auf Grund der ansonsten unüblichen, dort aber vorherrschenden Gefahren verunglückt, weil man zum Beispiel von der Abbruchkante fällt.