Ich sehe da keine großen Probleme mit dem Grundgesetz und der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Art. 6 GG definiert die Ehe explizit nicht über das Geschlecht der Beteiligten. Sofern das BVerfG noch 1993 keinen Bedarf sah, die Ehe in Art. 6 GG auch entsprechend offen zu interpretrieren, so hat bereits diese ablehnende Entscheidung von 1993 einen klaren Bezug zum gesellschaftlichen Eheverständnis hergestellt: "In der Verfassungsbeschwerde werden keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlaß zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten. Insbesondere sind hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, daß der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme, nicht erkennbar." Dieser grundlegende Wandel im Eheverständnis ist nun aber eingetreten. Die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz weist auch klar und eindeutig in eine Richtung, dass nämlich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen ist. Wegweisend hierzu die Ausführungen des BVerfG 2002: "Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat. Als von Menschen gelebte Gemeinschaft ist sie Freiheitsraum und zugleich Teil der Gesellschaft, von deren Veränderungen sie nicht ausgeschlossen ist. Auf solche kann der Gesetzgeber reagieren und die Ausgestaltung der Ehe gewandelten Bedürfnissen anpassen."
Ich möchte dem Kollegen Papier nicht zu nahetreten, aber ich denke es ist recht offensichtlich, dass das BVerfG das anders sieht und hier im Sinne des Gesetzgebers entscheiden wird.
Wer dazu mehr lesen möchte, instruktiv:
http://www.lsu-online.de/wp-content/uploads/2016/01/Ehe-f%C3%BCr-alle-und-Art-6.pdf (Archiv-Version vom 29.07.2018)Auch schön zu sehen: 75 Abgeordnete der CDU/CSU Fraktion stimmten für die Ehe für alle, darunter Peter Tauber, von der Leyen und Altmaier.