Abahatschi
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Mädchen wird aus Unterricht gerissen und abgeschoben
11.07.2017 um 22:58@emz
Ich glaube dass sich das Innenministerium ein bißchen täuscht, dann wären die Abschiebung und die Entscheidung der Härtefallkommision unlogisch...oder es liegt ein anderer Grund vor der nicht kommuniziert wurde:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
Ich glaube dass sich das Innenministerium ein bißchen täuscht, dann wären die Abschiebung und die Entscheidung der Härtefallkommision unlogisch...oder es liegt ein anderer Grund vor der nicht kommuniziert wurde:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:
1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,