https://www.waz.de/staedte/duisburg/bivsis-eltern-reisten-vor-20-jahren-mit-falscher-identitaet-ein-id210780495.htmlDer gesamten Familie ist in ihrem Asylverfahren offenbar zum Verhängnis geworden, dass die Eltern bereits vor knapp 20 Jahren bei der Einreise in die Bundesrepublik falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatten. Ein Anwalt der Familie berichtete gegenüber dem WDR, dass bei der Mutter die Angabe eines anderen Namens im Rahmen einer Hausdurchsuchung im August 2003 herauskam.
Was schon mal nicht stimmt, ist, dass es die gesamte Familie betrifft. Der Sohn scheint nach wie vor in Deutschland verbleiben zu dürfen.
Klärungsbedarf besteht nach wie vor, warum bei der Familie 2003 eine Hausdurchsuchung mit welchem Ergebnis durchgeführt wurde. So ein Durchsuchungsbeschluss schneit einem ja nicht wegen irgendwelcher Lapalien ins Haus.
Falschangaben sorgten wohl für Ablehnung in der Härtefallkommission
Der Vater von Bivsi teilte offenbar der Duisburger Ausländerbehörde im Jahr 2012 mit, dass er tatsächlich anders heiße, als er bei seiner Einreise 1998 angegeben hatte. Er habe aus Angst vor Verfolgung in Nepal eine falsche Identität genannt. Monate später zeigte er sich bei der Staatsanwaltschaft selbst an. Die Ermittlungen gegen ihn wurden dann 2013 eingestellt.
Was ich bei diesen Angaben des Anwalts vermisse, ist eine Information darüber, weswegen der Vater in Nepal meinte verfolgt zu werden. Soweit bekannt ist, war der Bürgerkrieg 2006 zuende.
Hier lassen sich auszugsweise mögliche Gründe nachlesen, warum die Härtfallkommission abschlägig beschieden haben könnte:
https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/02/6-Aufenthaltserlaubnis-nach-%C2%A7-25b-AufenthG.pdfNach der Gesetzbegründung sollen falsche Angaben, die in der Vergangenheit gemacht wurden, bei „tätiger Reue“ kein Versagungsgrund sein. Ein Versagungsgrund besteht nur dann, wenn jemand aktuell seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt. Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, obwohl früher falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit/Identität gemacht wurden, wenn diese falschen Angaben nicht der einzige Grund für die lange Aufenthaltsdauer waren.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch nicht erteilt, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht, weil erhebliche Straftaten begangen wurden. Nach dem Nds. Erlass vom 21.10.2015 sind dies insbesondere Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr. Geringere Straftaten sind aber danach nicht immer unbeachtlich. Nach einer Entscheidung des OVG NRW, auf die der Erlass sich bezieht, verhindern auch von § 25b Abs. 2 AufenthG-E nicht erfassten (zurückliegende) Identitätstäuschungen und Straftaten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie „das Gewicht der relevanten Integrationsleistungen“ beseitigen. Es soll eine Abwägung im Einzelfall erfolgen, bei der die Absicht des Gesetzgebers, langjährig Geduldeten bei nachhaltigen Integrationsleistungen eine dauerhafte rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen, zu berücksichtigen ist.
Irgendetwas muss es also gegeben haben, was das
"Gewicht der Integrationsleistungen" beseitigt hat.