Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
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Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 00:49@unico
Du hast es denk ich nicht verstanden...es geht darum, ob EU-Bürger mit der Anmeldung hier ein Anrecht auf Grundsicherung haben, bislang war dies nicht so. Dies sieht nunmehr das BSG anders...
Du hast es denk ich nicht verstanden...es geht darum, ob EU-Bürger mit der Anmeldung hier ein Anrecht auf Grundsicherung haben, bislang war dies nicht so. Dies sieht nunmehr das BSG anders...
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16.12.2015 um 00:50Bei der SH muss man NICHT nachweisen, dass man sich um Arbeit bemüht.Ungleichbehandlung, denn EU-Bürger müssen - da sie Sozialhilfe bekommen - keinen Nachweis erbringen, wenn sie arbeitsfähig sind....wenn man ev. noch gar keine arbeitserlaubnis hat , macht es wohl wenig sinn bewerbungen zu schreiben.
sollte eine arbeitserlaubnis vorliegen ,dann werden sicherlich auch da bewerbungsnachweise gefordert.
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 00:51Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 00:54canales schrieb:EU-Bürger haben automatisch eine Arbeitserlaubnis hier...geh ich eig. auch von aus.
nur wer behauptet denn dann ,sie müssten keine bewerbungsnachweise erbringen ??
dazu hätt ich dann gern mal eine quelle und nachweise.
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16.12.2015 um 00:55@pere_ubu
pere_ubu schrieb:nur wer behauptet denn dann ,sie müssten keine bewerbungsnachweise erbringen ??bei Sozialhilfe muss man keine Nachweise für Eigenbemühungen bringen, das ist so gesetz.
dazu hätt ich dann gern mal eine quelle und nachweise.
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 00:56@pere_ubu
Natürlich müssen sie diese erbringen...aber es geht ja laut dem BSG-Urteil um Sozialhilfe, das ist ja die Grundsicherung für "Nicht-Erwerbstätige".
Natürlich müssen sie diese erbringen...aber es geht ja laut dem BSG-Urteil um Sozialhilfe, das ist ja die Grundsicherung für "Nicht-Erwerbstätige".
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 01:00@pere_ubu
also für Menschen, die keine 3 Stunden am Tag arbeiten können...diese müssen sich eben nicht um einen Arbeitsplatz bemühen.
also für Menschen, die keine 3 Stunden am Tag arbeiten können...diese müssen sich eben nicht um einen Arbeitsplatz bemühen.
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16.12.2015 um 01:01ist aber auch echt schwer mit bewerbungsnachweisen , in 3( oder je nach eingliederungsvereinbarung ) betrieben anzurufen , sich den namen des gesprächsteilnehmers am anderen ende zu notieren ,das ganze in seinen zettel einzutragen und das dem "amt" vorzulegen.
ist das für dich son grosses problem und thema ?? @Optimist
:D
ist das für dich son grosses problem und thema ?? @Optimist
:D
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16.12.2015 um 01:04@pere_ubu
Zum Anderen: ja, für Viele ist es demütigend, nachzuweisen, dass sie sich bemühen, weil sie nämlich mit dieser Auflage unterstellt bekommen, dass sie zu faul sind und gezwungen werden müssen....
Zudem geht es ja auch um sinnlose Kurse usw...
pere_ubu schrieb:ist aber auch echt schwer mit bewerbungsnachweisen , in 3( oder je nach eingliederungsvereinbarung ) betrieben anzurufen , sich den namen des gesprächsteilnehmers am anderen ende zu notieren ,das ganze in seinen zettel einzutragen und das dem "amt" vorzulegen.Darum geht es mir nicht, sondern nur ums Prinzip - nämlich die Ungleichbehandlung.
ist das für dich son grosses problem und thema ?? @Optimist
Zum Anderen: ja, für Viele ist es demütigend, nachzuweisen, dass sie sich bemühen, weil sie nämlich mit dieser Auflage unterstellt bekommen, dass sie zu faul sind und gezwungen werden müssen....
Zudem geht es ja auch um sinnlose Kurse usw...
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 01:06Optimist schrieb:Darum geht es mir nicht, sondern nur ums Prinzip - nämlich die Ungleichbehandlung.für so einen pippifax verschwendest hier deine zeit und machst ne welle ?
Optimist schrieb:Zum Anderen: ja, für Viele ist es demütigend, nachzuweisen, dass sie sich bemühen,na nun aber.
mein beileid hält sich in grenzen.
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16.12.2015 um 01:09@pere_ubu
hatte übrigens noch einen Zusatz gemacht:
Optimist schrieb:Ja, es ist für mich interessant die unterschiedlichen Sichtweisen dazu zu lesen (müsstest mich ja langsam kennen, dass ich so gestrickt bin) - so auch Deine, dass es für dich pippifax ist...
Darum geht es mir nicht, sondern nur ums Prinzip - nämlich die Ungleichbehandlung.
---->
für so einen pippifax verschwendest hier deine zeit und machst ne welle ?
hatte übrigens noch einen Zusatz gemacht:
Optimist schrieb:Zudem geht es ja auch um sinnlose Kurse usw...
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16.12.2015 um 06:04Optimist schrieb:Darum geht es mir nicht, sondern nur ums Prinzip - nämlich die Ungleichbehandlung.Das ist immer noch keine Ungleichbehandlung! Ein Deutscher bekommt in der Regel Hartz4 wenn er nicht arbeitet. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann bekommt er andere Leistungen.
EU-Ausländer haben auf diese anderen Leistungen i.d.R. nicht sofort Anspruch, sondern eben nur auf die "Grundsicherung", die angesprochene Sozialhilfe eben. Ein Deutscher der kein Anrecht auf andere "vorrangige" soziale Leistungen hat, ist genau in der selben Position wie dein EU -Ausländer.
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16.12.2015 um 09:10@McMurdo
Noch mal wie ich es sehe (und dann müssen wir es vermutlich aufgeben, wenn wir nicht auf einen Nenner kommen :) ) :
Einen neu nach Deutschland kommenden EU-Bürger - welcher nach einem halben jahr bezüge bekommt (nenne ich jetzt kurz "E" ) vergleiche ich mit einem schon im Lande befindlichen Bürger, welche einen deutschen Pass hat (kurz: "D"):
E - obwohl er ARBEITSFÄHIG ist - BEKOMMT Sozialhilfe und somit KEINE Nachweispflicht von Eigenbemühungen, keine Kurse und andere Auflagen.
D - ebenso ARBEITSFÄHIG - kann KEINE Sozialhilfe bekommen und HAT somit eine Nachweispflicht usw....
... weil er lediglich Arbeitslosenhilfe oder Hartz4 beziehen KANN/darf und diese Art Transferleistungen diese Pflichten nach sich zieht.
Einen E sehe ich rechtlich gesehen übrigens auch nicht gleichgestellt mit einem Asylbewerber (A).
Bei einem A - welcher ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt KEINE Arbeitserlaubnis hat - leuchtet mir ein, dass er nur Sozialhilfe bekommt, da er zwar arbeitsfähig ist (genau wie E und D) - jedoch keine Erlaubnis dafür hat.
Ein E dagegen ist arbeitsfähig UND hat auch eine Arbeitseerlaubnis und deshalb sehe ich ihn rechtlich gleichgestellt mit dem D. Dennoch werden beide eben NICHT gleichbehandelt, was den Vorteil der fehlenden Nachweispflicht betrifft (eben aufgrund der UNTERSCHIEDLICHEN Art der Transferleistung).
Hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrückenn, was ich meine. :)
Optimist schrieb:Deine Erklärung konnte mich noch nicht überzeugen.
Darum geht es mir nicht, sondern nur ums Prinzip - nämlich die Ungleichbehandlung.
--->
Das ist immer noch keine Ungleichbehandlung!
Noch mal wie ich es sehe (und dann müssen wir es vermutlich aufgeben, wenn wir nicht auf einen Nenner kommen :) ) :
Einen neu nach Deutschland kommenden EU-Bürger - welcher nach einem halben jahr bezüge bekommt (nenne ich jetzt kurz "E" ) vergleiche ich mit einem schon im Lande befindlichen Bürger, welche einen deutschen Pass hat (kurz: "D"):
E - obwohl er ARBEITSFÄHIG ist - BEKOMMT Sozialhilfe und somit KEINE Nachweispflicht von Eigenbemühungen, keine Kurse und andere Auflagen.
D - ebenso ARBEITSFÄHIG - kann KEINE Sozialhilfe bekommen und HAT somit eine Nachweispflicht usw....
... weil er lediglich Arbeitslosenhilfe oder Hartz4 beziehen KANN/darf und diese Art Transferleistungen diese Pflichten nach sich zieht.
Einen E sehe ich rechtlich gesehen übrigens auch nicht gleichgestellt mit einem Asylbewerber (A).
Bei einem A - welcher ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt KEINE Arbeitserlaubnis hat - leuchtet mir ein, dass er nur Sozialhilfe bekommt, da er zwar arbeitsfähig ist (genau wie E und D) - jedoch keine Erlaubnis dafür hat.
Ein E dagegen ist arbeitsfähig UND hat auch eine Arbeitseerlaubnis und deshalb sehe ich ihn rechtlich gleichgestellt mit dem D. Dennoch werden beide eben NICHT gleichbehandelt, was den Vorteil der fehlenden Nachweispflicht betrifft (eben aufgrund der UNTERSCHIEDLICHEN Art der Transferleistung).
Hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrückenn, was ich meine. :)
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
16.12.2015 um 09:20Nachtrag dazu:
... nämlich Arbeitslosenhilfe/Hartz 4 und somit auch die dazugehörigen Auflagen.
Ein A welcher Arbeitserlaubnis hat sehe ich dann also mit einem D gleichgestellt. und BEIDE eben noch immer NICHT mit einem E gleichgestellt.
Denn wie gesagt, ein E, welcher genauso arbeitsfähig ist und auch eine Erlaubnis hat, bekommt Sozialhilfe OHNE diese Auflagen....
Optimist schrieb:Einen E sehe ich rechtlich gesehen übrigens auch nicht gleichgestellt mit einem Asylbewerber (A).Wenn ein A dann irgendwann eine Arbeitserlaubnis bekommen hat, bekommt er - im Falle von Arbeitslosigkeit - sicherlich KEINE Sozialhilfe mehr, sondern - genau wie der D - auch die ANDERE Art von Transferleistungen...
Bei einem A - welcher ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt KEINE Arbeitserlaubnis hat - leuchtet mir ein, dass er nur Sozialhilfe bekommt, da er zwar arbeitsfähig ist (genau wie E und D) - jedoch keine Erlaubnis dafür hat.
... nämlich Arbeitslosenhilfe/Hartz 4 und somit auch die dazugehörigen Auflagen.
Ein A welcher Arbeitserlaubnis hat sehe ich dann also mit einem D gleichgestellt. und BEIDE eben noch immer NICHT mit einem E gleichgestellt.
Denn wie gesagt, ein E, welcher genauso arbeitsfähig ist und auch eine Erlaubnis hat, bekommt Sozialhilfe OHNE diese Auflagen....
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
17.12.2015 um 10:30Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
17.12.2015 um 12:12Optimist schrieb:Dennoch werden beide eben NICHT gleichbehandelt, was den Vorteil der fehlenden Nachweispflicht betrifft (eben aufgrund der UNTERSCHIEDLICHEN Art der Transferleistung).Deshalb nannte ich die Entscheidung, die mit einer noch nicht vollständig bestehenden EU begründbar wäre, "suboptimal".
Um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, bräuchte man nur die Hartz4-Auflagen aufzuheben.
Dann käme aber sofort Widerstand aus der rechten Ecke.Weil ... dann wäre ja Hartz4 fast ein bedingungsloses Grundeinkommen.
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17.12.2015 um 12:44eckhart schrieb:Um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, bräuchte man nur die Hartz4-Auflagen aufzuheben.Das ist keine gute Idee.
Eine gute Idee wäre es dagegen, eine Grenze für Sanktionen zu etablieren, so dass in jedem Fall ein Existenzminimum übrig bleibt.
Hier kann man sich dann trefflich streiten, was den ein Existenzminimum ist, für den Fall, dass der Betroffene sich weigert, neben den Rechten, die er aus der Gesellschaft ableitet, seine entsprechenden Pflichten zu erbringen.
Die Frage würde sein, was bedeutet konkret eine "menschenwürdige Existenz". Sind da neben Unterkunft, Nahrung und Krankenversorgung noch weitere Punkte maßgeblich oder nicht.
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
17.12.2015 um 13:16@Optimist
Kann es sein dass du das Urteil falsch interpretierst?
Ich glaube das Anrecht auf Sozialhife haben EU Bürger nur dann wenn sie :
a) mind. seit 6 Monaten in Deutschland sind
b) arbeitsunfähig sind
Ein arbeitsfähiger EU Bürger in Deutschland hat ja nach 6 Monaten Anrecht auf ALG2 (Hart IV)
Kann es sein dass du das Urteil falsch interpretierst?
Ich glaube das Anrecht auf Sozialhife haben EU Bürger nur dann wenn sie :
a) mind. seit 6 Monaten in Deutschland sind
b) arbeitsunfähig sind
Ein arbeitsfähiger EU Bürger in Deutschland hat ja nach 6 Monaten Anrecht auf ALG2 (Hart IV)
Anrecht auf Sozialhilfe von EU-Ausländern, BSG Urteil vom 03.12.2015
17.12.2015 um 14:19kleinundgrün schrieb:Die Frage würde sein, was bedeutet konkret eine "menschenwürdige Existenz". Sind da neben Unterkunft, Nahrung und Krankenversorgung noch weitere Punkte maßgeblich oder nicht.Zweifellos nicht!
Aber das ist sowieso am Topic vorbei.