Nach den Genfer Flüchtlingskonventionen gilt als Flüchtling, wer sich außerhalb des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, befindet und in diesem Staat schwerwiegende Verletzungen seiner Menschenrechte und Verfolgung befürchten muss aufgrund:
-seiner Ethnie
-Religion
-Nationalität
-Zugehörigkeit zu bestimmter, sozialer Gruppe
-politischen Einstellung
Gleiches gilt für Staatenlose außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates.
Asylberechtigt in D. ist, wer aus den oben genannten Gründen:
-Verfolgung befürchten muss
-daher nach D. geflohen ist
-hier umgehend einen wahrheitsgemäßen und korrekten Asylantrag gestellt hat
Zudem darf man nicht über einen ,,sicheren Drittstaat" oder aus einem ,,sicheren Herkunftsland" eingereist sein.
Als subsidiär Schutzberechtigter, d.h. als jemand, der zwar nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter einzustufen ist, aber bei dem Gründe vorliegen, ihn nicht abzuschieben, gilt, wer:
-Todesstrafe im Heimatland fürchten muss
-Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung
-um Leib und Leben aufgrund von Krieg fürchten muss
Mir ist auch noch mal im Ausgangsbeitrag aufgefallen, dass da ohnehin noch eine Gesetzeslücke vorhanden sein könnte. "Todesstrafe im Heimatland fürchten muss". Das würde ja bedeuten, dass derjenige, der schlicht den Tod in seinen Heimatland fürchten muss, nicht Asylberechtigt ist. Verfolgung heißt ja per se erst mal nicht Todesandrohung, sondern Gängelung. Ziemlich schwammig formuliert, denn das bedeutet, dass Krieg ja anfürsich kein Asylgrund wäre.
Dann gibt es da noch weitere Faktoren, die in so etwas hinein fallen, denn sonst hätte ein gewisser Edward Snowden ebenfalls ein Asylrecht in Deutschland haben müssen. Alles in allem - ja, ich schätze unter diesen Bedingungen und den aktuellen Geschehenissen sollte man sich mal Gedanken machen ...