Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
25.09.2015 um 20:04Vote_against schrieb: unsere HilfeDas machen eher dumme Menschen.
Aber das weist du ja selbst. @Vote_against
Vote_against schrieb: unsere HilfeDas machen eher dumme Menschen.
canales schrieb:Lol...das wundert Dich ernsthaft?Und ja, es wundert mich übrigens wirklich, denn auch diese Personen benötigen oft Hilfe. Allerdings nicht die Hilfe von Beifallsklatschern, sondern eben mal in eine andere Richtung. Da wir aber ja beide wissen, dass dieser Personenkreis ein nicht zu übersehender ist, sollte ja auch klar bsein dass es da Probleme zu geben scheint und wenn man da seine Hilfe anbietet, dann lehnt man es gerne ab.
Vote_against schrieb:Wenn jemand seinen rechtsgültigen Ausreisebescheid hat, dann hat man auch ein Ausreiseziel und die entsprechenden Papieren, denn gäbe keine Papiere dann gäbe es auch nicht die Ausreiseaufforderung sondern eine Duldung.Den Begriff "Ausreisebescheid" kenn ich nicht.
canales schrieb:Den Begriff "Ausreisebescheid" kenn ich nicht.Ich habe das Gefühl du liest Texte nur halb, denn ich schrieb von einem rechtskräftigen Ausreisebescheid dass sie das Land innerhalb der dort angegebenen Frist verlassen müssen.
Eine Ausreise kann angeordnet werden...dann gilt zunächst einmal zu prüfen, ob der Ausreise faktische oder humanitäre Gründe entgegegenstehen.
Zusammen mit der negativen Asylentscheidung des Bundesamtes haben Sie eine so genannte Ausreiseaufforderung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung[1] erhalten. Dieses war die Aufforderung, Deutschland zu verlassen, verbunden mit einer Androhung, Sie abzuschieben, falls Sie Deutschland nicht “freiwillig” verlassen. Das deutsche Ausländerrecht unterscheidet zwischen der Ausreisepflicht und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/8-perspektiven-nach-negativem-abschluss-eines-asylverfahrens/61-ausreisepflicht-und-vollziehbare-ausreisepflicht/ (Archiv-Version vom 16.09.2015)
Die Ausreisepflicht ist in § 50 AufenthG geregelt und besagt: Wer keinen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) besitzt, muss Deutschland verlassen und ist damit zur Ausreise verpflichtet.
Vollziehbar ist die Ausreisepflicht, wenn jemand unerlaubt eingereist ist oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels unanfechtbar abgelehnt wurde (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Auch nach einer negativen Asylentscheidung des Bundesamtes können Sie vollziehbar ausreisepflichtig werden (s.o.).
Mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erhält die Ausländerbehörde das Recht, Sie abzuschieben, wenn es dafür keine Hindernisse gibt. Gibt es weder Hindernisse für die Abschiebung noch sind Gründe für einen zeitweiligen Verzicht auf die Abschiebung da, muss die Ausländerbehörde abschieben.
Vote_against schrieb:Unser Anliegen war, sie an die deutsche Grenze in Richtung ihres Zieles zu bringenNein, Du wolltest sie nur los werden, raus aus Deutschland. Ob sie damit ihrem Ziel näher kommen, war Dir offensichtlich egal, sonst hättest Du Dich schlau gemacht, ob sie die Reisepapiere für die Durchreiseländer haben, oder ob sie von Österreich z.B. postwendend zurück geschickt werden. Oder wie sie von dort aus nach Hause kommen.
canales schrieb:Falls Du Zahlen hast, dass bei vollziehbarer Ausreisepflicht auf Abschiebungen verzichtet wird, würde ich gerne mal drauf schauen...Auf die Schnelle:
Warum Deutschland so wenige Asylbewerber abschiebthttp://www.welt.de/politik/deutschland/article138669557/Warum-Deutschland-so-wenige-Asylbewerber-abschiebt.html
Nur einer von drei Asylbewerbern wird anerkannt, trotzdem bleiben die meisten im Land – weil Sachbearbeiter fehlen oder die zuständigen Länder den Aufwand scheuen. Das Hauptproblem aber ist ein anderes.
Doch unter den Hunderttausenden, die in den vergangenen Jahren in Deutschland Asyl suchten, wurde regelmäßig nur jeder Dritte als Flüchtling anerkannt (2014: 25,8 Prozent). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle anderen zurückgeschickt werden. Wer sich die Zahlen der vergangenen Jahre anschaut, sieht, dass auch die abgelehnten Bewerber meist in Deutschland bleiben: 2014 standen 202.834 Asylanträgen 21.764 freiwillige Ausreisen und Abschiebungen abgelehnter Bewerber gegenüber (2013: 127.023/16.646).
Für Wilfred Burghardt, den Vorsitzenden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung (AG Rück) steht fest: "Deutschland zieht auch wegen des relativ niedrigen Abschiebungsrisikos so viele Asylbewerber an. Die Mängel bei der Aufenthaltsbeendigung sind ein wesentlicher Pull-Faktor", sagte er der "Welt". Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 10.884 Ausländer abgeschoben (2013: 10.197), darunter auch Migranten mit abgelaufenem Visum oder abgelaufener Aufenthaltserlaubnis. Wie viele davon abgelehnte Asylbewerber waren, wird nicht gesondert erhoben.
Wie groß die von Burghardt angesprochenen "Mängel bei der Aufenthaltsbeendigung" sind, zeigt die Diskrepanz zwischen Ausreisepflichtigen und Abgeschobenen: Laut BAMF waren am 31. Dezember 2014 154.191 abgelehnte Asylbewerber ausreisepflichtig, davon 40.970 "unmittelbar ausreisepflichtig", das heißt, es lagen keinerlei Gründe für eine Duldung vor. Wer diese doppelte Kluft zwischen abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen sowie zwischen ausreisepflichtigen und tatsächlich abgeschobenen Asylbewerbern untersuchen möchte, bekommt offizielle Informationen nur in Häppchen. Dabei sind die Innenpolitiker sehr gut informiert.
FF schrieb:Nein, Du wolltest sie nur los werden, raus aus Deutschland. Ob sie damit ihrem Ziel näher kommen, war Dir offensichtlich egal, sonst hättest Du Dich schlau gemacht, ob sie die Reisepapiere für die Durchreiseländer haben, oder ob sie von Österreich z.B. postwendend zurück geschickt werden. Oder wie sie von dort aus nach Hause kommen.Du willst es auch nicht kapieren! Zur tatsächlichen Ausreise wird nur der verpflichtet, bei dem alle Papiere vorliegen, denn ansonsten gilt das als Abschiebehindernis.
Aber nein: An der deutschen Grenze hat sich das Problem für Dich erledigt.
Ist das Gedankenlosigkeit?
canales schrieb:Davon ist vermutlich mehr als die Hälfte untergetaucht und versucht sein Glück in einem anderen LandKannst du das belegen, denn das erwarte ich von dir. Gerade von dir, wo du vorhin noch auf Korinthenkacker gemacht hast und eine Nebendiskussion um die rechtlich genaue Begrifflichkeit eröffnet hattest.
canales schrieb:ich seh dies nun nicht unbedingt als großes Problem.Ich sehe auch kein großes Problem darin, den wirklich ausreiseverpflichteten Personen die Reise bis zur Grenze möglichst bequem anzubieten und daher verstehe nicht die Diskussion darüber, dass wir (meine Freunde und ich) uns als Hilfe zur Rückführung angeboten haben.
Ich sehe auch kein großes Problem darin, denn wirklich ausreiseverpflichteten Personen die Reise bis zur Grenze möglichst bequem anzubieten und daher verstehe nicht die Diskussion darüber, dass wir (meine Freunde und ich) uns als Hilfe zur Rückführung angeboten haben.Das Problem ist unter anderem, dass es dir offensichtlich egal ist, wie die Leute dann wirklich nach Hause kommen, wie @FF schon richtig sagte. Hauptsache weg aus Deutschland.