Fedaykin schrieb:Irgendwie ja nicht weil es eh Bilaterale Inverstorenschutzregelungen gab.
Wir haben jetzt 1 Abkommen für alle Europäischen Staaten mit den USA. Das ist ein Novum.
Fedaykin schrieb:TJa, sind ja sonst auch zu Faul zum Wählen, bekommt halt das was sie verdienen. Aber wenn sie sich schon, aufregen dann wenigstens informierne und über die Richtigen Dinge aufregen.
Natürlich. Niedrige Wahlbeteiligung kann natürlich nur am stinkfaulen Wähler liegen und niemals daran, dass dieser sich nicht mit den Wahlmöglichkeiten identifiziert.
Fedaykin schrieb:genau solche Äußerungen lassen durchblicken das die Leute dort echt Schlauer sind.
Wie ich schon sagte, verkauf dich da nur nicht unter Wert.
Fedaykin schrieb:war das an dich Persönlich gerichtet? Geht um den Unreflektierten Aufschrei, im anderen Thread gab es ja die Lustigsten Auswüchse dazu.
Der "Aufschrei" ist nicht unreflektiert. Ich habe dir jetzt bereits 3 mal Google Links zur Verfügung gestellt die sehr deutlich machen, wie differenziert die Kritik am TTIP, respektive dem ISDS ist. Mehr kann ich da echt nimmer machen...
Fedaykin schrieb:Wieso? Geht doch um Verhandlungen das alles kreuz und quer über den Atlantik schwappt. Angesichts der Handelbilanzen für die EU der größerer Vorteil.
Es geht auch nicht darum TTIP als Ganzes abzulehnen sondern explizit um ISDS.
Fedaykin schrieb:Wie sonst kommt man darauf das US Firmen in Deutschland plötzlich US Arbeitsgesetze anwenden können?
Ein US Investor kann durchaus gegen D Klagen falls sich am Arbeitsschutz etwas ändert und dem US Investor dadurch Gewinne Flöten gehen.
Ist doch wie die Klage von PM aufgrund Nichtraucherschutzes...
Das ist genau der Kern der Kritik... und da hast du wohl was grundsätzliches an ISDS nicht ganz verstanden.
Hier nochmal ein Sammelsurium an Kritik an ISDS.
Wikipedia: Investor-state dispute settlement#Sinn und ZweckKritik[Bearbeiten]
Einschränkung nationaler Souveränität[Bearbeiten]
Kritiker sehen durch Investitionsschiedsverfahren die nationale Souveränität bedroht, da ausländischen Investoren die Möglichkeit gegeben werde, durch die Drohung mit Schadensersatzforderungen Einfluss auf die Rechtssetzung und Verwaltungspraxis eines Landes auszuüben. Die Politik könne aus Furcht vor Schadensersatzklagen vor transnationalen Schiedsgerichten wegen z. B. entgangener Gewinne die Verabschiedung eigentlich politisch gewollter Gesetze vermeiden.[10][11] Man spricht von einer „Abkühlung von Demokratien“ („Chilling effect“ oder „Regulatory Chill“),[12] wobei die Begrifflichkeiten nicht klar definiert sind.[13] So sehen einige Beobachter die Androhung von Investitionsschiedsverfahren gegen Staaten, die ihre Tabakregulierung verschärfen wollen, als Versuch an, demokratisch gewollte Gesetzgebung zu unterbinden.[14][15]
Nach der Gegenansicht lassen die Entscheidungen von Investitionsschiedsgerichten im Allgemeinen ausreichend Raum, für angemessene und nicht-diskriminierende Gesetzgebung und Regulierung.[16][17] Zudem hätten sich Staaten freiwillig der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit unterworfen, ihre Souveränität sei damit nicht betroffen. Dass gemachte Versprechen den zukünftigen Handlungsspielraum einschränken, sei eine wesentliche Eigenschaft von Rechtsstaaten.[18]
Unklare Kriterien für Rechtsverletzung[Bearbeiten]
Kritisiert wird auch, dass Definition der Investorenrechte in Investitionsschutzabkommen zu unscharf seien[19] und damit uneinheitliche oder willkürliche Entscheidungen der Schiedsgerichte ermöglichten.
"Treaty Shopping"[Bearbeiten]
Viele Investitionsschutzabkommen verwenden eine weite Definition der Nationalität geschützter Investoren. Das ermöglicht Unternehmen durch Gründung einer Tochter in einem der Vertragsstaaten, Ansprüche aus einem Investitionsschutzabkommen geltend zu machen, obwohl das Unternehmen eigentlich aus einem anderen Land ohne oder mit einem weniger günstigen Abkommen mit dem Gastgeberstaat kommt. Dazu kann unter Umständen schon eine reine Briefkastenfirma genügen.[20]
Treaty Shopping kann es Investoren auch ermöglichen, gegenüber ihrem eigenen Herkunftsstaat Investitionsschutzansprüche geltend zu machen.[21] So verklagt Philip Morris das Land Australien auf Schadensersatz wegen dort eingeführter Gesetze zum Nichtraucherschutz über eine Tochter mit Sitz in Hongkong,[22] die erst zehn Monate nach Ankündigung der Nichtraucherschutzgesetze Anteile am australischen Ableger von Philip Morris erworben hatte.[23] So konnte der Tabakproduzent sich auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Australien und Hongkong berufen (das Tribunal hat bisher allerdings nicht über seine Zuständigkeit entschieden).
Diskriminierung von Inländern[Bearbeiten]
In der Einräumung eines weiteren Rechtswegs nur für ausländische Investoren wird eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Inländern gesehen, die für ihre Investitionen bei einer sich ändernden Rechtslage gegebenenfalls keine vergleichbare Handhabe gegen ihre Regierungen haben.[24]
Fehlende Transparenz[Bearbeiten]
Investitions-Schiedsgerichte arbeiten häufig weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Während Vertraulichkeit in Schiedsverfahren zwischen Privaten großen Stellenwert genießt, stößt sie bei Beteiligung von Staaten auf Bedenken, da in Investor-Staat-Verfahren stets öffentliche Interessen betroffen sind.[25]
In einigen Bereichen wurde daher mittlerweile vermehrte Transparenz eingeführt. So sieht der Modellvertrag für US-amerikanische bilaterale Investitionsabkommen seit 2004 in Art. 29 eine weitestgehende Öffentlichkeit sämtlicher Verfahrensunterlagen und die Möglichkeit vor, Amicus Curiae-Schriftsätze einzubringen. Nach Art. 48 Abs. 4 der ICSID Arbitration Rules müssen Schiedssprüche zumindest in Auszügen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt online.[26]
2013 veröffentlichte die UNCITRAL Regeln zur Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren.[27] Danach müssen der gesamte Schiedsspruch und alle verfahrensrelevanten Dokumente wie die Schriftsätze der Parteien, Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse veröffentlicht werden (Art. 3 der Regeln). UNCITRAL führt dafür ein Online-Register.[28] Die Regeln sind nicht bindend, sondern nur anwendbar, wenn das im entsprechenden Investitionsschutzabkommen so vorgesehen ist, oder wenn die Parteien eines Investitionsrechtsstreits sich darauf einigen. Um die Anwendung der Regeln im möglichst vielen Fällen sicherzustellen, verabschiedete die UN-Hauptversammlung Ende 2014 eine Konvention zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren, die ab März 2015 ratifiziert werden kann.[29] Die Anwendbarkeit der Regeln ist auch in dem im September 2014 veröffentlichten Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada vorgesehen.
Fehlender Instanzenzug[Bearbeiten]
Weiterhin wird kritisiert, dass Schiedssprüche z.B. im ICSID-Verfahren völkerrechtlich bindend sind, ohne dass eine weitere Schiedsinstanz oder eine Überprüfung durch nationale Gerichte vorgesehen sind.[30][31] Die fehlende zweite Instanz sei auch ein Grund für die teilweise uneinheitliche Auslegung von Investitionsschutzabkommen.[32][33]
Befürworter des aktuellen Systems weisen darauf hin, dass Investitionsschiedsgerichte Investoren gerade die Durchsetzung von Rechten ohne Einschaltung der nationalen Gerichte des Gaststaates ermöglichen sollen, was durch eine staatliche Überprüfungsinstanz konterkariert würde. Die ICSID hat zudem ein "Annulment Committee", das Schiedssprüche annullieren kann, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sind (ein Maßstab der allerdings als zu eng aufgefasst wird, um Fehlurteile zuverlässig korrigieren zu können)[33]. Schiedssprüche aus Verfahren, die nicht unter die ICSID-Konvention fallen, können nach dem Recht des Schiedsortes von staatlichen Gerichten aufgehoben werden. Sie müssen außerdem nach der New Yorker Konvention für vollstreckbar erklärt werden, was ebenfalls eine Überprüfung durch staatliche Gerichte ermöglicht.[34]
Fehlende strukturelle Unabhängigkeit der Schiedsrichter[Bearbeiten]
Anders als staatliche Richter genießen die Schiedsrichter, die in Investitionsschiedsverfahren tätig werden, keine Bestellung auf Lebenszeit. Ihr Arbeitsaufkommen und damit ihre Bezahlung ist vielmehr von der Menge an Fällen abhängig, die vor ein Investitionsschiedsgericht gebracht werden. Da nur Investoren, nicht aber Staaten, Investitionsschiedsverfahren anstoßen können, haben die Schiedsrichter daher einen Anreiz, Investorenrechte großzügig auszulegen, um zusätzliche Klagen zu motivieren. Das Problem wird dadurch verschärft, dass Schiedsrichter häufig auch als Parteivertreter in Investitionsschiedsverfahren tätig sind und so von einem generellen Wachstum der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit doppelt profitieren.[35] Dagegen wird eingewandt, Schiedsrichter müssten sowohl ihre eigene Reputation wahren, um wieder benannt zu werden, als auch die der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit insgesamt, um zu vermeiden, dass Staaten sich aus ihr zurückziehen. Zudem gebe es keine Alternative: Eine Organisation, die unabhängige, fest angestellte Richter für internationale Konflikte zur Verfügung stellen könnte, existiere nicht.[36]