waage schrieb:bis zu ist ziemlich eindeutig und ist juristisch wohl auch zweifelsfrei bzgl. obergrenze
dürftig, deine erklärung
wenn man sich aber auf das wiener abkommen beruft, ja dann muss man auch mal den artikel benennen ... ich lese, bei sämtlichen missionen, dass alle teilnehmerstaaten zumindest informiert werden müssen ..... hmm, ob dem so ist?!
sehr dubios das ganze
Äh nochmal du bist bei Abschnitt VI
VI. BEOBACHTUNG BESTIMMTER MILITÄRISCHER AKTIVITÄTEN
(47) Die Teilnehmerstaaten werden Beobachter aus allen anderen Teilnehmerstaaten zu den folgenden anzukündigenden militärischen Aktivitäten einladen: (47.1) – Zum Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte6 der Teil- nehmerstaaten in ein und derselben Übungsaktivität, die unter ein- heitlicher Führung, selbständig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkräften, durchgeführt wird.
(47.2) – Zum Einsatz von Streitkräften in einer amphibischen Landung, einer Anlandung mittels Hubschrauber oder einer Fallschirmlandung in der Anwendungszone für VSBM.
(47.3) – Im Falle des Einsatzes von Truppenformationen der Landstreitkräfte der Teilnehmerstaaten in einer Verlegung von außerhalb der Anwendungs- zone für VSBM zu Ankunftspunkten innerhalb der Zone, oder von innerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Konzentrationspunkten in der Zone, um an einer anzukündigenden Aktivität teilzunehmen oder konzentriert zu werden, zur Konzentration dieser Kräfte. Kräfte, die in die Zone verlegt worden sind, werden allen Bestimmungen der vereinbarten vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen unterliegen, wenn sie ihre Ankunftspunkte verlassen, um innerhalb der Anwendungszone für VSBM an einer anzukündigenden Übungsaktivität teilzunehmen oder um konzentriert zu werden.
(47.4) Die oben angeführten Aktivitäten werden der Beobachtung unterliegen, wenn die Stärke des eingesetzten Personals 13 000 Mann erreicht oder überschreitet, oder wenn die Zahl der eingesetzten Kampfpanzer 300 erreicht oder überschreitet, oder wenn die Zahl der eingesetzten gepanzerten Kampffahrzeuge, wie in Anhang III Absatz 2 angeführt, 500 erreicht oder überschreitet, oder wenn die Zahl der eingesetzten selbstfahrenden oder gezogenen Artilleriegeschütze, Granatwerfer und Mehrfachraketenwerfer (Kaliber 100 mm und darüber) 250 erreicht oder überschreitet. Im Falle einer amphibischen Landung, einer Anlandung mittels Hubschrauber oder einer Fallschirmlandung wird die Aktivität der Beobachtung unterliegen, wenn die Stärke des eingesetzten Personals 3500 Mann erreicht oder überschreitet.
(48) Der Gastgeberstaat ist derjenige Teilnehmerstaat, auf dessen Territorium die angekündigte Aktivität stattfindet.
(49) Der Gastgeberstaat kann Verantwortlichkeiten, die dem Gastgeber obliegen, an einen oder mehrere andere Teilnehmerstaaten delegieren, der (die) an der militärischen Aktivität auf dem Territorium des Gastgeberstaats teilnimmt (teilnehmen), welche(r) dann beauftragte(r) Staat(en) ist (sind). In derartigen Fällen wird der Gastgeberstaat die Zuweisung der
Das liegt in der Ukraine nicht vor, weswegen wir bei den Teilnehmern auch gar nicht bei §50 liegen.