@annabea Das scheinst du möglicherweise falsch verstanden zu haben. Es ging nicht darum, dass gewählte Abgeordnete des Volkes ermächtigt sind Staatsgewalt ausüben dürfen in den Organen der Legislative, Judikative und Exekutive, denn durch die Wahl erhalten die "Volksvertreter" ja überhaupt erst die Legitimation Staatsgewalt auszuüben, sondern darum das verfassungsgebende Gewalt ausschließlich vom Souverän also dem Deutschen Volk ausgeübt werden kann.
Es ging um das
Ausüben von verfassungsgebender Gewalt durch den Souverän das gesamte Deutsche Volk. Wobei das Volk an der Ausübung dieses Rechte ja schon vor dem in Krafttreten des Grundgesetzes gehindert wurde.
Präambel a. F.: "Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war."
Bis zum Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des GG lag die Hinderung in der Teilung Deutschlands in Besatzungszonen, danach an den Vertretern in den besonderen Organen der Staatsgewalt. Scheinbar war man dort bisher nicht bereit dazu, dass sich das Volk eine Verfassung gibt oder das Grundgesetz als solche ratifiziert, was sich mit dem Lissabonurteil des BVerfG grundsätzlich geändert hat. Man ist inzwischen an die Grenzen der Abgabe von nationalen Hoheitsrechten an die EU gekommen.
Jetzt ist also das Volk gefragt eine Verfassung gemäß Art. 146 zu beschließen, mit der es möglich sein soll, die Grenze welche das Grundgesetz vorgibt zu umgehen.
Ob bei dieser Verfassung die Interessen und Rechte des Volkes gewahrt bleiben, wage ich doch stark zu bezweifeln, wenn sie doch bisher für die Umsetzung des Art. 146 nicht von Belang waren.