@Mondbus Du bist ein Wichtigtuer mit dem Komplex gerne Volljurist zu sein. Dein peinlich-geltungsbedürftiges Auftreten, mit dem du hier reinpolterst, ist jedenfalls fast schon lehrbuchmäßig (frag den Psychologen deines Vertrauens
;))
Mondbus schrieb:Du solltest dich zumind. etwas im deutschen Recht auskennen
Ach was.... stell dir vor, das tue ich sogar, denn ganz im Gegensatz zu dir verfüge ich über zwei REALE juristische Staatsexamen (das zweite sogar mit Prädikat *brustschwellend brüst*)
:DMondbus schrieb:Bei begr. Verdacht, dass das Urteil aufgrund dessen zustande kam, weil geltendes Recht verletzt wurde, wird REVISION eingeleitet.
Yeah! Sicherlich wirst du mir in deiner selbstbeweihräucherten Klugschwätzerei auch die revisionsbegründende Normenkausalität aus § 337 (insb. II) StPO zur vorliegenden fiktiven Konstellation schlüssig erläutern können.
Da bin ich mir gaaaanz sicher, der Herr "VOLLJURIST" kann das
:D :D :DWenn du wirklich Jurist bist (du müsstest noch nichtmal über's 4. Semester raus sein), wirst du mir nun eine ganz bestimmte formalrechtliche Norm entgegenschleudern können (es gibt nur eine, die hier in Frage käme). Die aber hat einen "klitzekleinen" Haken in der vorliegenden fiktiven Situation, weshalb nur eine Berufung in Frage kommen kann.
Ich bin gespaaaaaaaaannt!
@kleinundgrün kleinundgrün schrieb:Schöne Anekdote, wie ich finde.
*lach, finde ich auch. Und wie man am Beispiel
@Mondbus sieht, auch hier im Forum aktuell
;)Ich kann seit kurzem von einer ähnlichen berichten: Ein ebay-Verkäufer, bei dem ich vor 4 Monaten eine fehlende vertraglich vereinbarte Beschaffenheit reklamierte, machte mir daraufhin klar, dass es besser wäre, sich nicht mit ihm anzulegen, da er "Stadtsanwalt" sei
:D...offenbar ein brandneues Betätigungsfeld für "VOLLJURISTEN", nicht aber für den Assessor juris *heul*