Würdet ihr ein behindertes Kind abtreiben?
24.04.2013 um 15:59@cassiopeia88
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SpätabtreibungSoetwas machen keine Menschen, die das tun sind Monster und Mörder für mich.
Spätabtreibungen nennt man einen Schwangerschaftsabbruch, der nach der 23. Schwangerschaftswoche erfolgt. Das Kind ist zu diesem Zeitpunkt bereits lebensfähig. Trotzdem sind Spätabtreibungen nach deutschem Gesetz zulässig und werden fast täglich durchgeführt. Der Eingriff ist für die Mutter beschwerlich, auch das Kind erleidet hierbei Schmerzen.
Methoden der Spätabtreibung, die in Deutschland angewendet werden, sind die Prostagladinmethode, die Kaliumchloridmethode und der Kaiserschnitt.
Bei der Prostagladinmethode wird eine Frühgeburt eingeleitet. Das Kind wird „geboren“, indem die Mutter es zur Welt bringt. Sie spürt hierbei das Treten des Kindes in seinem Todeskampf und hört oft auch die Schreie ihres Kindes.
Mit der Kaliumchloridmethode soll das Überleben des Kindes nach der Geburt verhindert werden. Hierzu wird die Bauchdecke der Frau mit einer langen Nadel punktiert und diese Nadel wird unter Ultraschallsicht in das Herz des Ungeborenen gestochen. Das Herz des Kindes hört sofort auf zu schlagen, da Kaliumchlorid die Reizleitung am Herzen unterbindet.
Ein Kaiserschnitt als Abtreibungsmethode wird heute noch angewandt, wenn es unter der eingeleiteten Fehlgeburt zu Problemen kommt.
Gesetzliche Grundlagen
Mit der Neuregelung des § 218, am 29. Juni 1995, wurde die "embryopathische" Indikation abgeschafft. Diese Indikation stellte eine Abtreibung aus eugenischen Gründen, das heißt wegen einer vermuteten Behinderung des Kindes, bis zur 22. Woche p.c. straffrei.
Damit sollte, so die offizielle Wortregelung, der Forderung von Behindertenverbänden und Kirchen nachgekommen werden, behinderte Menschen nicht zu diskriminieren. In Wirklichkeit ist die embryopathische Indikation in der erweiterten medizinischen Indikation integriert worden und die zeitliche Begrenzung wurde aufgehoben. Spätabtreibungen sind seit dieser Zeit bis unmittelbar vor der Geburt rechtmäßig, wenn die Bedingungen nach § 218 a Abs. 2 erfüllt sind.
Die "erweiterte" medizinische Indikation:
In der aktuellen Fassung des § 218 a Absatz 2 StGB heißt es:
"Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann."
Spätabtreibungen in Deutschland 1995 bis 2010 ab der 23. Schwangerschaftswoche
Quelle: Statistisches Bundesamt (www.destatis.de)