Das Notwehrrecht ist wirklich eine schwierige Sache.
Generell ist viel vom Notwehrrecht gedeckt, doch wehe man erwischt den falschen Richter oder der gegnerische Anwalt schafft es, die Situation anders darzustellen, als sie tatsächlich war.
@Hellskitty hat ja die Gesetze schon zitiert, problematisch ist bloß, dass alles so schön offen gelassen wird.
So wird der intensive Notwehrexzess teilweise geduldet, der extensive (eine gewisse Zeit ist vergangen) jedoch nicht.
Die Formulierungen wie "das mildest mögliche Mittel um den Angriff dauerhaft zu unterbinden" sind zwar eigentlich recht deutlich formuliert, jedoch fernab der Realität. Wie soll man das im konkreten Fall schon entscheiden.
Und dann können auch noch sozial-ethische Einschränkungen bei z.b. psychisch Kranken oder stark alkoholisierten Personen dazukommen.
Ne, am besten ist es einer Konfrontation nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen. Ansonsten vornehmlich auf die Abwehr beschränken und andere Leute auf die Situation aufmerksam machen.
Beginn ist nach einer möglichen Definition von "unmittelbar" wenn der Angriff kurz bevorsteht oder bereits stattfindet. Also spätestens wenn der Andere ausholt, darfst du dich wehren.
Übrigens kennt das Notwehrrecht keine Verhältnismäßigkeit
;)Es gibt zwar etwas vergleichbares, wird jedoch anders geregelt. Das ist aber jetzt wirklich sehr speziell und hat kaum Bedeutung, ist mir bloß bei den vorherigen Beiträgen aufgefallen.*
*Ich beziehe mich mit dem ganzen Post nur auf das deutsche Strafrecht und schließe Fehler oder Ungenauigkeiten nicht aus
:D