Vermieterin war einfach so in meiner Wohnung
21.01.2012 um 21:10@univerzal
auszug aus DEINEM link:
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Sofern sich die Kündigung auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ( z. B. Störung des Hausfriedens) beruft, ist sie im Regelfall nur nach einer erfolglosen einer Abmahnung möglich (BGH, Urteil v. 8.12.2004 - VIII ZR 218/03). Der Mieter muss also vorher wegen seines Verhaltens abgemahnt werden, dabei ist ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern bzw. die Mißstände zu beseitigen.