@rascoJetzt erstmal kurz offtopic: Du errinerst mich ein wenig an Geraldo mit deiner unausstehlichen Art.... es mag eine wagemutige Unterstellung sein aber kann es sein das ich damit korrekt liege?
rasco schrieb:Hahaha, höchstwahrscheinlich 10 Semester mehr als du mit deinem Wikipediajura
Das lasse ich erstmal so stehen. Wenngleich mir auch teilweise bewusst ist das ebenso viele Anwälte und Richter selber keine Ahnung von ihrem Beruf haben.
Du hast Recht mich als Laie zu beurteilen, doch was Notwehr und co. angeht kann ich zumindest sagen das ich soweit informiert bin über meine grundsätzlichen Rechte bescheid zu wissen. Das ist nicht einfach, da sich in so zimlich jedem Juraforum die Richter und Anwälte in ihrer Meinung teilweise wiedersprechen.
rasco schrieb:Sagte ich das irgendwo? Nein! Also bleib bei den Fakten!
Jetzt erstmal ruhig bleiben, nicht alles was ich schreibe bezieht sich nur auf dich. Ich will klar machen wie es mit der Gesetzeslage aussieht und da man nicht zu einer schimpflichen Flucht verpflichtet ist hat man grundsätzlich das Recht sich gegen einen Angriff zu verteidigen.
ZITAT>Das ist kein 'gängiges Gesetz', du Wiki-Jurist, sondern konkretisierende Rechtsprechung des im Gesetz nicht näher spezifierten Gebotenheitsbegriffs dieser Norm, und regelt neben Einschränkungen in Bezug auf Schuldunfähige noch weitere, wie z. B. Bagatellangiffe, Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung, besondere Gemeinschaftsbeziehungen (BGH NJW 1975, 62)...<[/quote]
Schon wieder wirst du herablassend, mit dir eine sachliche Diskussion zu führen scheint von daher jenseits jeglicher Möglichkeit zu liegen. Du kannst dich gerne an dem Wort "gängig" aufhengen und diese Gesetze bis aufs Blut verteidigen doch das ändert nichts daran, das man es so wie jedes andere auch relativieren kann, denn wie jedes Gesetz ist es Ort und Zeitabhängig, dein Problem mit dem Wort "gängig" verstehe ich also nicht.
Bei dem wovon ich gesprochen habe handelt es sich um Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts und vorallem hierbei wandelt es sich je nach Zeit.
rasco schrieb:Nein, umgekehrt wird ein Schuh draus - maßgeblich ist alleine die Gebotenheit durch Rechtsgutverletzung
Den Satz musst du mir allerdings nochmal erklären.
rasco schrieb:Nein, wie ich sagte - das ist Rechtstheorie, die rechtspraktisch klar an der Erforderlichkeit scheitert.
Das habe ich doch selber bereits schon ein paar mal erwähnt. Theoretisch darf man zu jedem Mittel greifen welches das mildeste ist um einen Angriff sicher zu beenden. Praktisch ist aber beispielsweise ein Messerstich um eine Ohrfeige zu vermeiden nur sehr schwer zu rechtfertigen da es in der Regel doch eher unwahrscheinlich ist, das es sich hierbei um das mildeste Mittel handelt.
rasco schrieb:Nein! Ich argumentierte diesbezüglich hier nirgendwo eine normengegenläufige Rechtsgutabwägung, sondern vielmehr eine normenkonkludente, nämlich in der Proportionalität von Angriff und Verteidigung.
Hä? Der Satz entzieht sich jetzt gewissen Teilen meinem Wortschatz. Das mit der proportionalität gegenüber Angriff und Verteidigung ist allerdings so ein Ding. Soweit ich informiert bin richtet es sich nach der Notwendigkeit. Es stellt sich die Frage ob eine Tötung Notwendig ist um einen Angriff auf die Unversehrtheit abzuwehren.
rasco schrieb:Wieso soll man hier unterscheiden, wenn von einem extensiven erst gar nicht die Rede ist?
Weil der Intensive im vergleich zum Extensiven vor Gericht unter den von dir bereits benannten Kriterien den Angeklagten entlasten kann?
rasco schrieb:Nicht grundsätzlich, da es hier u. a. auf die Bewertung des Affekts ankommen würde.
Klar nicht grundsätzlich, es darf halt nicht geplant sein oder aus Zorn erfolgen. Wenn man das Maß der Notwendigkeit überschreitet muss Angst oder Verrwirung soweit ich mich recht entsinne zu einer solchen Tat geführt haben.
ZITAT>Falsch! Es ist in deinem Beispiel unvermeidlich gegeben, da - wie ich bereits sagte - dies rechtspraktisch an der Erforderlickeit scheitert.<[/quote]
Wieso sollte es zwangsläufig an der Notwendigkeit scheitern? Wenn ein körperlich massiv unterlegener beispielsweise von einem Anderen durch leichte Schläge und Ohrfeigen gedemütigt wird und dieser nur durch Waffengewalt eine Chance sieht den Agriff zu beenden? Das in der Praxis eher selten eine solche Erforderlichkeit vertreten ist, ist sogar mir bewusst, doch das bedeutet nicht das eine solche Erforderlichkeit nicht existiert.