Ich stell hier mal den Beschluss des BVG rein zum Thema Inzest, dass einige Faktoren anspricht, die ich hier auch schon als meine Meinung dazu gepostet hatte.
Vor allem die Überschneidung der Verwandtschaftsverhältnisse, die sich durch inzestiöse Beziehungen ergeben, und die natürliche Rolle der einzelnen Familienmitglieder füreinander ins Wanken bringt seh ich auch als sehr problematisch und nicht erstrebenswert an.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 [Bearbeiten]
Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, § 173 StGB sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[9] Der Gesetzgeber verfolge Zwecke, die „jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legitimieren“:
Als Strafgrund stehe der grundgesetzlich geforderte Schutz von Ehe und Familie an erster Stelle.
Inzestverbindungen führten zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen.
Zudem diene das Inzestverbot dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. § 173 StGB habe spezifische, durch die Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde Abhängigkeiten im Blick. Weiterhin rechtfertige auch der Schutz vor Erbschäden das Inzestverbot. Die Entscheidung erging mit 7:1 Stimmen.
Dieser link ist auch sehr interessant dazu:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/13/6736/