Aniara schrieb:Wurde eine Evakuierung angeordnet, sind Sie rechtlich dazu verpflichtet, die Schutzzone zu verlassen. Notfalls ist die Polizei dazu berechtigt, die Evakuierung mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
So kenne ich es eigentlich auch nicht anders.
Aniara schrieb:Es wird allerdings nicht immer durchgesetzt.
kann ich mir vorstellen.
rhapsody3004 schrieb:Zur Veranschaulichung wurde mir vor Jahren als Fallbeispiel der Discobrand herangezogen
Hier muss ich allerdings noch sagen, dass es bei diesem (hypothetischen) Fall um eine Discobesucherin gegangen ist, die auf einer Treppe in eine Schockstarre verfallen war und wo nur die Anwendung von Gewalt den Widerstand brechen kann, um sie schnellmöglichst vor den Flammen in Sicherheit zu bringen.
Ich war mir damals echt unsicher, ob ich so weit gehen kann bzw. traute ich mich das erst nicht zu sagen, war aber korrekt: Wenn kein anderes Mittel möglich ist, um sie zu retten, dürfte ich ihr auch ins Gesicht schlagen oder sogar ihre Hand gewaltsam umdrehen, Möglichkeit eines Bruchs hin oder her, um ihren Widerstand zu brechen und ihr das Leben zu retten.
Ich dürfte mich also, wenn nicht anders möglich bzw. nicht anders abwendbar, sogar gegen ihren Leib und nicht nur gegen ihre Sachen gewaltsam richten.
Jetzt frage ich mich allerdings gerade wie es aussehen würde, wenn sich dieser Gast offensichtlich nicht in einer Schockstaare befinden würde, die ja auch den freien Willen bzw. das eigene Urteilsvermögen beeinträchtigt, sondern dieser Gast einfach nur freiwillig Lebensmüde ist und einfach nur die Lebensgefahr spüren will oder aus anderen Gründen die Treppe oder das brennende Gebäude nicht verlassen will - dürfte ich dann als jemand, der als Rechtsgrundlage nur den rechtfertigenden Notstand hat, auch so drastisch gegen den Willen der anderen Person handeln, um das Leben der anderen Person zu schützen bzw. zu retten oder dürfte in so einer Situation so drastisch erst die Polizei oder Feuerwehr vorgehen und ich müsste sie bis zum Eintreffen offizieller Rettungskräfte quasi ihrem frei gewählten Schicksal überlassen?
Hier weiß ich gerad wirklich nicht in wie weit man in die Eigenverantwortung im Rahmen des freien Willens usw. überhaupt eingreifen dürfte - könnte mir aber vorstellen, dass zumindest das Sicherheitspersonal oder der Discobetreiber auch dann gewaltsam vorgehen könnte bzw. sogar müsste, wenn nicht anders möglich, da sie ja in einer Garantenpflicht stehen und einen Erfolg (Schaden) dadurch definitiv abwenden müssten, wenn ihnen das gerade so noch unter Berücklsichtung des Selbstschutzes auf ihr eigenes Leib und Leben bezogen zumuten ist.
Aber dürfte auch ein normaler Gast so drastisch vorgehen, wenn andere Hilfe zum Zeitpunkt nicht erreichbar wäre und auch kein anderes Mittel als die Anwendung von Gewalt eine Rettung möglich machen würde?
Ps.
Das Ganze könnte man natürlich auch unter der gegenwärtigen Gefahr einer Flut diskutieren.