bgeoweh schrieb:Fahrlässig begangen in dem Fall durch mindestens Eventualvorsatz, du müsstest ihm quasi nachweisen dass er wusste dass schwere bis tödliche Folgen zumindest möglich, wenn nicht wahrscheinlich waren, und er zumindest in Kauf genommen hat dass diese eingetroffen sind (nicht "billigend" in Kauf genommen, das wäre schon eine Stufe höher
Die billigende Inkaufnahme ist der Eventualvorsatz, der bedingte Vorsatz, der in diesem Fall weder im Falle der Tötung noch im Falle der KV gesehen wird.
Fahrlässigkeit ist vom Eventualvorsatz zu unterscheiden. Der Eventualvorsatz wiegt stärker als die Fahrlässigkeit.
Bei Fahrlässigkeit liegt zwar auch das Wissen auf einen möglichen Erfolg vor, aber man vertraut darauf dass dieser Erfolg nicht eintreten wird. Ebenso ist dieser mögliche Erfolg unerwünscht.
Beim Eventualvorsatz liegt auch das Wissen auf einen möglichen Erfolg vor, dieses Wissen muss aber "glaube ich" noch etwas stärker sein.
Ein möglicher Erfolg muss also nicht nur für möglich sondern für ernsthaft bzw. für sehr wahrscheinlich möglich gehalten werden und das entscheidende ist jetzt und das glaube ich nicht nur sondern weiß ich und stellt den Unterschied zur normalen Fahrlässigkeit dar, dass dieser möglichen Erfolg als sozusagen
Scheißegal eingestuft und ignoriert wird, weil man bspw. eigene Bedürfnisse über andere stellt.
Ps.
Jeder Straftatbestand (mit Ausnahme der von vornherein echten Unterlassensdelikte wie bspw. der Unterlassenen Hilfeleistung) der normalerweise nur durch ein aktives Tun erfüllt werden kann, kann für bestimmte Menschen auch nur durch ein Nichtstun erfüllt werden bzw. kann man sich diesen Straftatbeständen durch ein reines Nichtstun (ein Unterlassen) schuldig machen.
Das ist dann möglich, wenn sich Menschen in einer sogenannten Garantenpflicht befunden haben und deren gesetzliche Pflicht es ist einen eintretenden Erfolg nicht eintreten zu lassen sondern abzuwenden.
Eine Garantenpflicht erlangt man auf unterschiedliche Weise.
Eine Garantenpflicht kann sich in manchen Fällen (allerdings nicht in diesem hier) auch erst ganz spontan durch ein vorgegangenes regelwidriges aktives Tun ergeben.
Rechtsgrundlage des jetzigen Ermittlungsverfahren ist bei uns § 13 StGB.
Begehen durch Unterlassen.
Nur auf Menschen anwendbar, die sich einer Garantenstellung befinden bzw. befunden haben und somit eine besondere Sorgfaltspflicht (Pflicht einen drohen Erfolg, Schaden, abzuwenden) gehabt haben.
Übrigens:
Würde die Staatsanwaltschaft hier mindestens eine bedingen Vorsatz, also den Eventualvorsatz auf subjektiver Tatbestandsseite sehen, würde das Ermittlungsverfahren nicht auf fahrlässige Tötung und fahrlässige KV durch Unterlassen sondern höchstwahrscheinlich auf Totschlag und die (vorsätzliche) KV durch Unterlassen lauten.
Es wird momentan überhaupt nur wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger KV (durch Unterlassen) ermittelt, weil es für eine Vorsatzform einfach nicht ausreicht - nicht mal für den bedingen Vorsatz.
Und wer sich die Unterschiede zwischen Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz vor Augen führt, kann sich auch denken, dass die Fahrlässigkeit viel wahrscheinlicher als der bedingte Vorsatz auf Seiten der Entscheidungsträger und Beschuldigten anzunehmen ist, denn die werden einfach nur darauf vertraut haben dass schon nichts schlimmeres passieren wird aber eine Scheißegal-Einstellung bzw. vollkommene Gleichgültigkeit auf eintretende Schäden in Form von Verletzten oder sogar Toten dürfte nicht vorgelegen haben. Traue ich denen auch nicht zu.