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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

25.003 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gesellschaft, Corona, Impfung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 15:46
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:"Muh Hausrecht" muss hier auch für vieles herhalten, das sticht nicht jedes andere Recht, und Grundrechte schon garnicht.
Aber ist denn nun das Grundrecht auf Pizza und Party höher als das Eigentumsrecht zu werten? Das müssen wahrscheinlich an einigen Präzedenzfällen erst die Gerichte entscheiden.

Soweit ich weiss wird z.B. das Grundrecht des Kindes andere Kinder mit den potentiell tötlichen Masern anzustecken ja z.B. in Kindergärten- Horten und Tagesstätten, schon rechtskonform eingeschränkt.
Kinder, die in eine Kindertagesstätte gehen, müssen gegen Masern geimpft sein. Das beschloss das Bundesverfassungsgericht und hat Eilanträge von Eltern und Kindern abgewiesen.
Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Politik/Bundesverfassungsgericht-Masernimpfung-bei-Kita-Kindern-weiter-Pflicht-409596.html (Archiv-Version vom 07.12.2020)


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 15:59
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Das AGG schützt nicht den Impfstatus oder derartige Daten.
Das braucht auch nicht das AGG schützen, weil das bereits durch den normalen Schutz der Privatsphäre abgedeckt ist. "Gesundheitsstatus" zählt ganz regulär zur Intimsphäre, dementsprechend braucht das AGG das nicht gesondert einzuschränken. Die Frage, ob der Zutritt zum Restaurant berechtigt, in diese Sphäre einzudringen, ist nicht geklärt.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:17
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Aktuell ist die Fragestellung nicht verboten. Ergo ist sie erlaubt.

Das AGG schützt nicht den Impfstatus oder derartige Daten.
Bevor das noch weiter ausartet hier mal ein Sachverhalt, der mit dem AGG überhaupt nichts zu tun hat. Nehmt den einfach mal zur Kenntnis. Ich muss leider umfänglich zitieren:
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Begriff „Gesundheitsdatenschutz“ ist nicht im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert. Es handelt sich nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um „besondere Kategorien von personenbezogenen Daten“, die der höchsten Stufe im Datenschutz unterliegen. In Folge des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) ist die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ grundsätzlich untersagt.
Schonmal Sense mit "Nicht verboten, ergo erlaubt".
Dieses Verbot wird durch einzelne gesetzliche Erlaubnistatbestände durchbrochen, etwa wenn die Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen Diagnostik erforderlich ist und die Verarbeitung durch ärztliches Personal erfolgt. Durch verschiedene Öffnungsklauseln der DSGVO ist für den Gesundheitsbereich insbesondere Art. 9 Abs. 4 DSGVO bedeutend. Zusätzliche Bedingungen und Beschränkungen werden durch nationale Regelungen auf diesem Gebiet ermöglicht.
Aha, es braucht also einzelne Erlaubnisse für die Verarbeitung, die gleich zwei Anforderungen unterliegen: Erforderlichkeit UND Verarbeitung durch medizinisches Personal.

Wie sieht es damit in Deutschland aus?
Zwar ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur in Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, jedoch bestehen danach Möglichkeiten für Unternehmen, den Schutz zu umgehen. So kann speziell durch eine Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2a DSGVO eine zulässige Verarbeitung durch ein Unternehmen erfolgen. Ebenso kann eine solche zulässig sein, wenn sie gem. Art. 9 Abs. 2j DSGVO zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zulässig, wenn sie zu Zwecken

der Gesundheitsvorsorge,
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten,
der medizinische Diagnostik,
der Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich,
der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich,
oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs


erhoben werden.
Diesen Tatbeständen entspricht "Ich will ins Restaurant gehen" nicht.

Bleibt noch die Möglichkeit der Einwilligung:
Einwilligung zur Datenverarbeitung
Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, so sie nicht aus anderen Gründen bereits zulässig ist, auch möglich, wenn hierzu die ausdrückliche Einwilligung des Patienten vorliegt. An die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten werden hohe Anforderungen gestellt, insbesondere mit Blick auf die Freiwilligkeit und die Informiertheit der Einwilligung (englisch Informed consent), also einer Einwilligung nach erfolgter Aufklärung. Die Einwilligung setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. Datenschützer kritisieren, dass die Einwilligung oftmals leichtfertig erfolgt, ohne sich über die möglichen Folgen im Klaren zu sein.
Besonders hohe Forderungen an die Freiwilligkeit? Vermutlich nicht mit der impliziten Androhung des Ausschlusses vom öffentlichen Leben nicht vereinbar. Siehe auch: Koppelungsverbot:
Koppelungsverbot

Mit Art. 7 Abs. 4 DSGVO wird ein in dieser Form neues Koppelungsverbot eingeführt. Danach „muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ Dies gilt beispielsweise für den Abschluss einer Krankenversicherung, der von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht würde, deren Verarbeitung zur Vertragserfüllung, also hier zum Vertragsabschluss, nicht erforderlich ist.
Quasi der Definitionsfall: Für den Zutritt und die Geschäftsabwicklung in einem Restaurant ist die Kenntnis des Impfstatus nicht erforderlich, die Erhebung also ausgeschlossen. Mehrfach. Nicht nur nicht erlaubt, sondern zusätlich nochmal verboten.

Alle Informationen von: Wikipedia: Gesundheitsdatenschutz#Rechtsgrundlagen


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:32
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:Nicht nur nicht erlaubt, sondern zusätlich nochmal verboten.
Offensichtlich ist die Abfrage bei der Anmeldung zum Kindergarten erlaubt s.o., womöglich sind das alles sehr schöne Beispiele haben aber mit der elektronischen Gesundheitsakte und nicht mit der Abfrage des Impfstatues im privaten Bereich zu tun.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:35
Zitat von PergamonPergamon schrieb:Offensichtlich ist die Abfrage bei der Anmeldung zum Kindergarten erlaubt s.o.
Ja, da gibt es aber auch eine gesetzliche Impfpflicht. Die soll es ja gerade bei Corona nicht geben.
Zitat von PergamonPergamon schrieb:und nicht mit der Abfrage des Impfstatues im privaten Bereich zu tun.
Doch, selbstverständlich. Die DSGVO ist allgemein gültig. Zumindest für Geschäftsbetriebe, mit denen du allerlei (im Zweifel mündliche) Verträge abschließt, wird man sich darauf berufen können. Im reinen Privatverkehr (Oma Erna et al.) wohl nicht.

Lass dich nicht von dem Begriff "Verarbeiten" täuschen, nach geltender Rechsprechung ist "aufschreiben" und "abheften" bereits verarbeiten, nix elektronisches nötig.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:45
https://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Restaurant/Hausrecht.html
Der Wirt hat im Restaurant das Hausrecht. Das bedeutet er kann bestimmen, welcher Gast das Lokal betreten darf und welcher nicht. Bei der Ausübung des Hausrechtes ist ihm nur die Grenze gesetzt, dass er bei der Auswahl der berechtigten Personen keine Diskriminierung begehen darf und auch keine willkürliche Auswahl treffen darf.
So, wenn er einen Nichtgeimpften ablehnt, müssen alle anderen im Lokal geimpft sein...sonst ist es Willkür.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:53
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:Pergamon schrieb:
Offensichtlich ist die Abfrage bei der Anmeldung zum Kindergarten erlaubt s.o.
Ja, da gibt es aber auch eine gesetzliche Impfpflicht. Die soll es ja gerade bei Corona nicht geben.
Das wird den Unterschied nicht ausmachen vor allem wenn es in die Rechte und Pflichten des Wirtes eingreift also z.B. seinen Mitarbeitern gegenüber die Sorgfaltspflicht aber auch Anweisungen z.B. bezüglich Kleidung Mundschutz etc..
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:So, wenn er einen Nichtgeimpften ablehnt, müssen alle anderen im Lokal geimpft sein...sonst ist es Willkür.
Und in welchem Gesetz steht man dürfe als Privatmann in seinem eigenen Umfeld keine willkürlichen Entscheidungen treffen?


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:54
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:So, wenn er einen Nichtgeimpften ablehnt, müssen alle anderen im Lokal geimpft sein...sonst ist es Willkür.
Zumindest alle Gäste.

@bgeoweh

Das explizite Verbot war mir nicht bekannt und dennoch besteht ja die Einwilligungsmöglichkeit.

Ein privates Restaurant kann dann sehr wohl eine Einwilligung verlangen, zumal der Hintergrund ja tatsächlich die Eindämmung der Seuche wäre.

Und das Einsehen des Impfpasses ist keine Datenspeicherung und keine Datenverarbeitung, nur eine kurzfristige Datenerhebung.

Letztendlich wird die Frage aber vermutlich so oder so ähnlich vor einem Gericht landen, sobald es losgeht.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 16:54
Zitat von PergamonPergamon schrieb:Und in welchem Gesetz steht man dürfe als Privatmann in seinem eigenen Umfeld keine willkürlichen Entscheidungen treffen?
Du agierst als Wirt zwar als Privatman, aber eben in der Öffentlichkeit...da kannst Du Dir nicht alles erlauben.


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17.12.2020 um 16:54
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:So, wenn er einen Nichtgeimpften ablehnt, müssen alle anderen im Lokal geimpft sein...sonst ist es Willkür.
Wenn der Wirt Ungeimpfte ablehnt, dann sitzt auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein solcher in seinem Lokal.


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17.12.2020 um 16:55
Zitat von off-peakoff-peak schrieb:Wenn der Wirt Ungeimpfte ablehnt, dann sitzt auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein solcher in seinem Lokal.
Dann wird es kein Problem sein das entsprechend nachzuweisen...und dann kommen die Einwände von @bgeoweh ins Spiel.


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17.12.2020 um 16:59
@Abahatschi

Wenn Wirte entscheiden sollten, ob sie Ungeimpfte ins Lokal lässt, wird ihnen wohl nichts anders übrig bleiben, als einen Nachweis zu verlangen. Genau so wie sie auch heute schon das Alter jener, denen ach Alkohol gelüstet, überprüfen dürfen, in dem sie nach einem Ausweis fragen.

Da aber wirte von den Pekunien ihrer Gäste leben, werden sie ziemlich sicher überhaupt keinen Aufstand machen. Die meisten von ihnen haben ja bisher auch nichts unternommen, um Gäste oder Personal zu schützen.


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17.12.2020 um 17:00
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Dann wird es kein Problem sein das entsprechend nachzuweisen...
Muss er ja nicht, wenn er z,B. der Meinung ist jemand wäre verlaust und würde stinken und ihn desswegen des Lokals verweist muss er ja auch keinen Reihentest auf Ungeziefer und Hygiene bei allen anderen machen.


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17.12.2020 um 17:01
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Und das Einsehen des Impfpasses ist keine Datenspeicherung und keine Datenverarbeitung, nur eine kurzfristige Datenerhebung.
Doch, nach Logik der DSGVO ist es schon "Datenverarbeitung", wenn die Person auch nur abstrakt theoretisch identifizierbar ist. Dazu reicht im Zweifelsfall sogar ein pseudonymer Online-Nickname. Bei einem realen Restaurant, dass z.B. Reservierungsbücher führt (und dabei, ganz böse, auch noch Datenbestände wie Telefonnummern und Namen "zusammenführt") und in dem naturgemäß z.B. dann bei einer Person, die mehrmals reserviert hat, irgendwann notiert wird "hat nicht geimpft" sind alle Bedingungen erfüllt.
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Einwilligungsmöglichkeit
Nein, du kannst hier garnicht wirksam einwilligen, weil der Impfstatus für das Geschäft völlig unerheblich ist, demnach nie erforderlich. Ohne die Grundvorraussetzung der Erforderlichkeit erfüllt zu haben brauchst du gar nicht weitermachen, da wird es NIE legal.


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17.12.2020 um 17:01
Zitat von PergamonPergamon schrieb:Muss er ja nicht, wenn er z,B. der Meinung ist jemand wäre verlaust und würde stinken und ihn desswegen des Lokals verweist muss er ja auch keinen Reihentest auf Ungeziefer und Hygiene bei allen anderen machen.
Auch das lässt sich nachweisen bzw. festhalten / nimm es einfach zur Kenntnis dass man nicht willkürlich agieren kann.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 17:06
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:Nein, du kannst hier garnicht wirksam einwilligen, weil der Impfstatus für das Geschäft völlig unerheblich ist, demnach nie erforderlich.
In einem Restaurant in dem nur geimpfte Zutritt haben, kann er Abstände verringern und somit mehr Umsatz machen, er findet leichter Personal, dass keine Angst haben muss sich zu infizieren....warum sollten das Gründe sein die man seiner Entscheidung unf Kalkulation entzieht? Womöglich mag er auch Menschen lieber die eine Atmosphäre von Solidarität und Gemeinsinn verbreiten? Seine Entscheidung.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 17:08
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:Doch, nach Logik der DSGVO ist es schon "Datenverarbeitung",
Stimmt, ist im Artikel 4 sogar definiert.
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:weil der Impfstatus für das Geschäft völlig unerheblich ist,
Das würde in dem Beispiel nicht zutreffen, der Hintergrund ist ja trotzdem noch der Infektionsschutz und der ist nur gewährleistet, wenn Ungeschützte nicht unnötig aufeinander treffen.

Das könnte ein pro Argument sein.


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17.12.2020 um 17:09
Zitat von PergamonPergamon schrieb:.warum sollten das Gründe sein die man seiner Entscheidung unf Kalkulation entzieht? Womöglich mag er auch Menschen lieber die eine Atmosphäre von Solidarität und Gemeinsinn verbreiten? Seine Entscheidung.
Nein. Das wäre was anderes, wenn es die Kategorie "Restaurant nur für Geimpfte" rechtlich gäbe, er ist aber ein Restaurant. Für den grundsätzlichen Betrieb eines Restaurants ist es unerheblich, ob die Gäste geimpft sind. Die Begründung "wenn ich Rechtsverstöße begehe, kann ich mehr Gewinn machen" wird garantiert nicht ziehen, mit dem gleichen Argument könnte er ja z.B. auch Brandschutzvorschriften missachten (da kann er auch die Tische enger stellen) oder keine Toiletten anbieten. Es ist eben nicht "seine Entscheidung", sondern durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgegeben, wie weit der gierige Kapitalist Grundrechte Dritter seiner Profitgier unterordnen kann. Und das Grundrecht der Gäste sticht eben sein Recht auf Privatautonomie.


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Covid-19 - lasst ihr euch impfen?

17.12.2020 um 17:11
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:Die Begründung "wenn ich Rechtsverstöße begehe, kann ich mehr Gewinn machen" wird garantiert nicht
Wie sagte mein Rechtsprof ---- es gibt kein Recht im Unrecht -----wenn ich mich aus Sicht des Wirtes fehlverhalte und ihn schädige, kann er natürlich reagieren.


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17.12.2020 um 17:12
Zitat von PergamonPergamon schrieb:wenn ich mich aus Sicht des Wirtes fehlverhalte und ihn schädige, kann er natürlich reagieren.
Im Rahmen der Gesetze kann er das, ja. Er kann aber keinen Impfstatus erheben.


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