Coronavirus (Sars-CoV-2)
27.12.2021 um 15:53rhapsody3004 schrieb:Eine Impfpflicht, insbesondere eine Allgemeine, hat ja noch mehr rechtliche Hürden zu nehmen. Nicht unmöglich, aber auch nicht so leicht und schon gar nicht zu jedem Zeitpunkt.Na ja, gesetzt den Fall, die Impfpflicht käme, und es wird dagegen geklagt:
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, also der Impfpflicht, hätten die Gerichte ja wie üblich abzuwägen, ob es, gemessen am gesetzlich mit der Impfpflicht verfolgten Ziel, mildere Mittel als die Impfpflicht (mit Bußgeldandrohungrn und -vollstreckung etc.) gibt, um dieses Ziel zu erreichen.
Als ein solches milderes Mittel (sanfter Druck durch die Hintertür) würde unter Umständen 2G im Einzelhandel und vielleicht in der Gastronomie und sonstwo nach der Entscheidung aus Niedersachsen dann vielleicht schon mal ausscheiden.
Was bleibt, bezogen auf eine Impfpflicht, dann noch als milderes Mittel?? Das wird dann schon spannend…
rhapsody3004 schrieb:Trotzdem meine ich, dass man da bei Geschäfte des täglichen Bedarfs, die definitiv der Grundversorgung der Allgemeinheit dienen, nochmal unterscheiden muss.Warum?.Im Bereich der Privatautonomie kann der Staat bis auf ganz wenige Ausnahmen, keinen Kontrahierungszwang ausüben, sprich er kann Bürgern nicht vorschreiben, mit wem sie Kaufverträge schließen. Das gilt auch für Grundversorger. Ausnahme ist § 19 AGG.
Ich denke, wir brauchen das aber nicht weiter zu erörtern, das ist eine nur akademische Frage. Weder will der Staat den Grundversorgern vorschreiben, dass sie nur noch 2G-Kunden zu bedienen haben noch haben die Grundversorger jemals gesagt, dass sie kraft Hausrecht nur noch für 2G-Kunden öffnen. Warum sollten sie auch? Die sind froh, dass sie nicht 2G praktizieren müssen. Jeder Kunde bringt Geld, weswegen ja auch die Einzelhändlerin aus Niedersachsen gerade geklagt hat.