Kein Widerspruch. Eine allgemeine Impfpflicht halte ich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für durchsetzbar, aber eine für bestimmte Berufsgruppen, etwa in der Pflege, schon, siehe Masern-Impfpflicht für Kita-Personal.
Parallel dazu konsequentes 2G, und zwar nicht erst ab irgendwann, sondern ab sofort, und zwar bundeseinheitlich, kein Bundesländer-Flickenteppich. Andere Staaten haben es längst, und hier würgt man wegen der Bundestagswahl ewig lange rum, das ist Geimpften gegenüber, die auf ihren Freedom Day warten, allmählich unvertretbar.
Vielleicht findet sich ja auch mal ein Arbeitgeber, der sich weigert, an einen an Corona etkrankten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Denn Anspruch auf eine solche Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber hat man nur, wenn einen an der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung kein Verschulden trifft.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Zwar muss der Arbeitgeber die Umstände beweisen, die zur Annahme führen, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden an der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung trifft. Da der Arbeitgeber insoweit aber oft diese Umstände nicht kennen kann, ist der Arbeitnehmer insoweit zur Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet, muss also ggf. mitteilen, dass er nicht geimpft war.
Höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu Corona gibt es noch nicht, aber jede Menge Rechtsprechung zu selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Was Corona betrifft, existiert aber bereits folgende Auffassung:
Im Ergebnis kann der Arbeitgeber jedenfalls im Falle einer Corona-Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nach § 242 BGB Auskunft darüber verlangen, ob dieser gegen Corona geimpft bzw. ihm eine Impfung angeboten wurde.
Fazit
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber demnach die Lohnfortzahlung bei einer Corona-Infektion eines Mitarbeiters, der eine ihm angebotene Corona-Schutzimpfung abgelehnt hat, verweigern. Auch steht dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber seinen Mitarbeitern zu.
Quelle:
https://www.limmer-reutemann.de/entgeltfortzahlung-nach-verweigerter-corona-impfung