Coronavirus (Sars-CoV-2)
01.04.2020 um 14:15Seidenraupe schrieb:Vom Gleichbehandlungsgrundsatz her aber eine interessante Frage: darf man Menschen einer bestimmten Risikogruppe (Alter, Vorerkrankungen, Systemrelevant) anders behandeln, also zB mit strengeren Kontaktverboten belegen oder müssten die für alle Menschen gleich geltenhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Abs. 3 von Art. 3 nennt im Wesentlichen die Gründe, warum man nicht ungleich (bevorzugen oder benachteiligen) darf.
Das AGG (für den Privatbereich zb.) ergänzend zu Art. 3 GG definiert das ganz ähnlich und es müssen stets nachvollziehbare, vernünftige Gründe für eine Ungleichbehandlung von XY vorliegen, was einige Gründe schon mal komplett als nachvollziehbare und somit legitime Gründe ausschließt.
Auf deine Frage würde ich daher erst mal mit Ja, wäre möglich, antworten, wenn auf nachvollziehbaren Gründen diese Ungleichbehandlung von Risikogruppen beruhen würde und diese Gründe sehe ich momentan als gegeben an und wäre für mein Verständnis keine Diskriminierung, sondern eine zu rechtfertigende Notwendigkeit, die dann legitim wäre.
zb. Die Bevorzugung von mehr Urlaub für Schwerbehinderte, kann man durch die Schwerbehinderung rechtfertigen, die mehr Urlaub für Betroffene notwendig machen im Gegensatz zu Menschen, welche nicht körperlich eingeschränkt sind und für diese keine Notwendigkeit für mehr Urlaub vorliegt.
Kann mich aber auch irren. Lediglich meine laienhafte Einschätzung auf die Schnelle.
Ps.
Die einfachste Ungleichbehandlung übrigens, die vollkommen nachvollziehbar und legitim ist, wenn sich A mit fehlender Qualifikation auf Stelle Y im öffentlichen Dienst bewirbt und B bekommt die Stelle Dank passender Qualifikation.
A ist eine Frau, B ein Mann. Spielt dann keine Rolle, da eine fehlende Qualifikation von Frau A ein nachvollziehbarer Grund für eine Ablehnung ist.
"Kein" nachvollziehbarer Grund wäre eine Ablehnung gegenüber A beruhend darauf, dass sie eine Frau ist. Wäre eine Diskriminierung. Das Geschlecht ist durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Ebenso dürfte B nicht ausschließlich seines männlichen Geschlechts wegen bevorzugt werden.