@SergeyFärlich falsch!
Zur Überzeugung der Kammer sind diese Vorschriften unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
.
Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existen
zminimums, gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit und das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit.
Die Klärung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fragen ist zur abschließenden Beurte
ilung des Falles unerlässlich.
Sie verstoßen gegen gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit.
Jetzt alles klar GMH?