"Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."
Der Einbürgerungsprozess ist ja auch nicht gerade etwas, das von heut auf morgen abläuft. "Deutscher Staatsbürger" und "in die deutsche Gesellschaft integriert" sind zweierlei, welche sich gegenseitig nicht ausschließen.
Sofern geklärt werden kann, ab wann man "integriert" ist, kann man sicher flexiblere Modelle zur Verleihung der dt. Staatsbürgerschaft normieren. Aber wer würde schon nach welchen Kriterien das bestimmen können und dann auch noch im Namen aller anderen dafür Garantie übernehmen?
Für die Gewährung von Rechten und Pflichten aber braucht man Sicherheit, die solche abstrakten Probleme nicht bieten können.
Oder nicht?
@Heide_witzka Zunächst mal ist deren Vorstellung aus Sicht des Staates ziemlich egal. Wäre ja noch schöner, wenn Einzelne entscheiden könnten, wonach die Frage zu beantworten ist. Dafür bezahlen wir ja derzeit 631 Abgeordnete, die sich dann (optimalerweise) damit befassen sollen. Bzw. im Falle von Art. 116 GG wäre es ja dann mit dem Verfassungsgeber nochmal eine Ecke mehr Leute.
Davon abgesehen richtete sich meine Antwort an die aller erste Frage im Thread, nicht auf deinen letzten Post. Ich war mal so frei die ersten 15 Seiten zu überspringen und sofort meine überflüssige Meinung zur Ausgangsfrage kundzutun.
:)