Aldaris
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shionoro schrieb:Es erfordert durchaus ein gewisses maß an empathie, zu wissen, was andere stört und was nicht.Mittlerweile ist für viele die Freie meinungs äußerung eine störung und sehr unangenehm.
shionoro schrieb:Es erfordert durchaus ein gewisses maß an empathie, zu wissen, was andere stört und was nicht.Grundsätzlich hast Du ja Recht, andersrum zeigt mein genanntes Beispiel das Gefühlsverletzungen (trotz Empathie) stattfinden können.
Gerade bei jugendlichen ist die zumeist nicht da (aber oft genug auch bei erwachsenen nicht).
Hier finde ich aber, dass an sich nur das Opfer wirklich etwas ändern kann, wenigstens im ersten schritt.
MAn muss zumindest versuchen, den leuten klar zu machen, dass einen sowas verletzt.
Wenn darauf nicht reagiert wird, DANN ist das schon wieder ne andere kiste.
shionoro schrieb:Es ist schon richtig, dass ein arbeitgeber oder lehre dazu angehalten sind, mobbing zu unterbinden, und auch probleme bekommen kann, wenn er das nicht tut.Sehe ich nicht so, ein arbeitgeber hat keinerlei dinge zu unterbinden, sondern mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Lehrer sollten Schüler ordentliches verhalten vorleben, und bei kleinigkeiten schlichten. illegales verhalten zu bestrafen ist sache der justiz.
shionoro schrieb:Was machst du denn, wenn du lehre rbist und in deinem unterricht ein kind immer fertig gemacht wird auf ne art und weise, die nicht strafbar ist (und seien wir ehrlich, wenn man jede beleidigung unter schülern anzeigen wollt ekäme man auch nicht weit)?Wie legitimierst du es legales Verhalten zu bestrafen? Bei Heranwachsenden vielleicht mit dem Erziehungsauftrag, aber da sind Strafen begrenzt.
slider schrieb:Schulen haben ebenfalls einen Erziehungsauftrag. Und Fehlverhalten in der Schule kann durchaus bestraft werden. Nicht jede Strafe ist ja eine strafrechtliche Sache.Die strafen die du damit legitimieren kannst sind aber äußerst begrenzt, und damit nicht legitimierbare strafen werden trotzdem von lehrern, bzw der schule verhängt.
slider schrieb: Eine Schule kann ja eigene Maßnahmen ergreifen (z.B. Schulverweis usw.) und bei strafrechtlicher Relevanz dennoch die Polizei hinzuziehen.Schulverweis ist nicht durch den Erziehungsauftrag zu legitimieren.
slider schrieb:Der Zugang zu Bildung wird ja nicht verwehrt. Nur der Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung.Leute mit Schulverweis können sich nicht einfach in ne andere Schule reinsetzen...
slider schrieb:Wenn keine andere Schule den "Fall" übernimmt, dann gibt's dafür spezielle Förderschulen.Das sind Schulwechsel.
hagen_hase schrieb:Schulverweis ist nicht durch den Erziehungsauftrag zu legitimieren.
Der Zugang zu Bildung ist ein Menschenrecht, und die können nur durch Richter beschänkt werden.
hagen_hase schrieb:Leute mit Schulverweis können sich nicht einfach in ne andere Schule reinsetzen...Leute, die wegen des Mobbing tatsächlich mal der Schule verwiesen werden, werden sich eh denken "Geil, jetzt muss ich nicht lernen!" ;)
shionoro schrieb:Das ist doch gang und gebe, dass lehrer z.b. handies einbehalten, was man sonst nicht durfte, nachsitzen lassen oder strafarbeiten aufgeben.Handies einbehalten NACH Unterrichts ende ist nichtmal legal...
NothingM schrieb:Leute, die wegen des Mobbing tatsächlich mal der Schule verwiesen werden, werden sich eh denken "Geil, jetzt muss ich nicht lernen!"Ist trotzdem ein Illegitimes verweigern von menschenrechten.
1. Welche schulischen Maßnahmen gibt es?http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-tun-bei-schulverweis-etc-wissenswertes-rund-um-schulordnungsmassnahmen-teil_072706.html
Die Schulgesetze der Länder kennen zwei unterschiedliche Arten von Maßnahmen, die bei Schulkonflikten ergriffen werden können: Erziehungsmaßnahmen und – bei schweren Verstößen gegen die Ordnung der Schule – förmliche Ordnungsmaßnahmen.
• Erziehungsmaßnahmen sollen auf den einzelnen Schüler einwirken und eine Verhaltensänderung herbeiführen.
• Ordnungsmaßnahmen haben zudem das Ziel, ein geordnetes Lernumfeld an der Schule aufrechtzuerhalten sowie beteiligte Personen oder Sachen zu schützen.
Erziehungsmaßnahmen sind dazu da, pädagogisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken. Solche Erziehungsmaßnahmen sind z.B. ...
• das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler
• das Auseinandersetzen von Schülern, die den Unterricht durch Gespräche stören
• der Eintrag eines Schülers in das Klassenbuch
• Ermahnungen und Absprachen
• der kurzfristige Ausschluss vom Unterricht
• das Nachholen von Unterricht („Nachsitzen“)
• zeitweiser Ausschluss von der Benutzung der schuleigenen Computer
• schriftliche Information der Eltern über wiederholtes Fehlverhalten
• die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen, falls nötig einschließlich der Durchsuchung der Kleidung oder mitgeführter Sachen
• das Auferlegen sozialer Aufgaben für die Schule
• die Teilnahme an einem schulinternen Mediationsverfahren
• die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen
• die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können auch weitere Maßnahmen angewendet werden.
Die förmlichen Ordnungsmaßnahmen sind, anders als die Erziehungsmaßnahmen, „abschließend normiert“. Das bedeutet: Die Schule darf nur die im Gesetz genannten Ordnungsmaßnahmen anwenden. Sie können je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein. Welche Ordnungsmaßnahmen möglich sind, hängt darüber hinaus von der Schulform und damit vom Alter der Schülerinnen und Schüler ab.
In der Primarstufe (Grundschule) können in Hamburg folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1. Ausschluss von einer Schulfahrt
2. Umsetzung in eine Parallelklasse
3. Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung
Ziel jeder Maßnahme muss die Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte sein.
In den Sekundarstufen I und II können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, aufsteigend nach ihrem Schweregrad:
1. schriftlicher Schulverweis
2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt
3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Lerngruppe
4. Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
6. Entlassung aus der Schule bzw. Berufsschule (falls die Schulpflicht erfüllt ist)
shionoro schrieb:Das ist doch gang und gebe, dass lehrer z.b. handies einbehalten, was man sonst nicht durfte, nachsitzen lassen oder strafarbeiten aufgeben.In der Praxis ist aber meist so, dass Lehrer nie über das obligatorische "Gespräch mit Mobber" (was im Grunde ein Scheiß bringt) hinausgehen. Wenn ein Lehrer doch mal strenger ist, werden sie meist eher bestraft, weil sie es gewagt haben den "armen 17 Jährigen Timmy", der 5 seiner Mitschüler verprügelt hat Grenzen zu ziehen. Meist werden solche Deppen noch mit kostenloser Therapie belohnt, damit sie mit frischer Kraft den nächsten Nachbarsjungen beklauen können.