Mal was Grundsätzliches zu Spielplätzen in Wohnanlagen:
Ich dachte ja immer, die wären dazu da, damit sich auch Kinder, die sonst keinen Kontakt haben, kennenlernen und miteinander spielen können. Die Anwohner-Kinder können ihre Freunde mitbringen und Geburtstage dort feiern. Es ist sowieso damit zu rechnen, dass sich auch mal fremde Kinder dort aufhalten.
Die Geräte müssen ohnehin in Schuss gehalten werden, und mehr als jede Abnutzung durch Kinder werden da Witterung und Korrosion zusetzen.
Eine Versicherung muss es sowieso geben und zahlt in jedem Fall, wenn der Unfall nicht unter "unterlassene Aufsichtspflicht" fällt.
In jedem Fall hat das Anwaltschreiben der Hausbesitzer keine derartigen Hinderungsgründe genannt, sondern AUSSCHLIESSLICH die Lärmbelästigung. Warum lässt der Jurist diesen Grund aus, wenn der so essentiell sein soll?
Wer da befugt oder unbefugt ist, ist Sache der Hausordnung. So kann man auch Nachbarskindern den Zugang erlauben. So ist das auch in einer neuen Blockbebauung mit teuren Eigentumswohnungen hier um die Ecke geregelt, also scheint es da versicherungstechnisch keine Probleme zu geben.
Lärmbelästigung ist eine Sache der Spielplatzordnung und gilt für alle Kinder, nicht nur die von außerhalb.
Wieso wird hier @thanks so gezielt falsch verstanden? Sie hat geschrieben, dass sie als Aufsichtsperson dabei ist, wenn die Kinder von außerhalb auf dem Spielplatz sind, und dass der nicht dauernd zugänglich ist. Was sie meinte, war, dass sie sich über eine eventuell vorhandene Regelung "Nur für Anwohnerkinder" hinwegsetzt.
@kalamari Wohnanlagen sind meist sowieso tagsüber offen und bieten Zugang und Durchgang. Wieso sollte man sie abschließen, wenn sie mehrere Häuser umfassen?