@Aldaris Nur, da wir ja nicht mit großen Statistiken und Erhebungen, und auch nicht groß mit Fallbeispielen argumentieren, sondern jeweils bei unseren eigenen moralischen Grenzen bleiben, versuchen wir die ganze Zeit den jeweils anderen von unseren eigenen Grenzen zu überzeugen. Und manch einer, wird vielleicht darüber hinaus Grenzen stecken, die er in seinem Privatleben, in seiner Familie nicht dulden könnte.
Auch sollten wir tatsächlich Emotionen nutzen, ( richtig - nicht sie sollten uns nutzen ) um uns in dieses Themenfeld einzufühlen, weil wir sonst wie Blinde von der Farbe sprechen. Ich mein, die emotionalität soll nicht dazu führen, dass man sich etwas vorwirft, aber sie darf doch zumndest ein Werkzeug sein, um die Sache selbst, um die es geht zu verstehen, um sich da einzufühlen.
Also da sind wir uns einig, sollten Emotionen bei der Gesetzgebung keine Rolle spielen. Das sind Erwägungen die sich auf die Praxis beziehen, auf Interessen, und ethische und teils christliche Werte mit einbeziehen.
Ansonsten - rein von den Punkten die wir hier so abgearbeitet haben kann ich Dir in vielen Punkten zustimmen, also alle die sich auf Minderjährige beziehen. Aber anstatt das Gesetz für volljährige auifzulockern, würde ich das Gesetz in seiner Konsequenz eher stärken und die nötigen Lücken schliessen.
Der Bundesgerichtshof hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 242/00 - BGHSt 46, 176 - NStZ 2001, 312).Da würde ich mir Wünschen dass dies nicht nur für den beschrieben Tatbestand geht sondern auch für andere sexuelle Handlungen.
Zu dem Punkt, Gleichgestellte - aufgeklärte volljährige Geschwister ins Gefängniss stecken wegen Inzest: Das halte ich auch nicht für sinnvoll. Besser wäre es zu prüfen, wie deren Beziehung zueinander aussieht, und dann kann man Ausnahmereglungen erlassen. Unter bestimmten Bedingungen.
Ansonsten, liegen wir da nicht meilenweit auseinander sondern eher im Detail - ich denke das machts dann auch .. , aber der grundsätzliche Duktus der Diskussion stört mich schon ein wenig, wenn Inzest, der weitreichende Schäden für die Betroffenen hat bagatellisiert wird.