Saturius schrieb:Der 1905 BGB ist weit weg von einer Zwangssterilisation.
Denn die Aufzählungen sind ergänzende Aufzählungen. Heisst, alle Punkte müssen erfüllt sein. Und was steht unter 1.?
Hier nochmal zur Praxis der Vergangenheit:
Deutschland
Auf Grundlage des deutschen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) vom 14. Juli 1933.[1] wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, zwangssterilisiert.[2].
Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als Schwarze Schmach und zum Teil als „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ instrumentalisiert. Die betroffenen Kinder wurden als sogenannte „Rheinlandbastarde“ später von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 illegal zwangssterilisiert.[3]
Es kam zu einer Allianz von Eugenik und Psychiatrie.[4]
Vom Bundesjustizministerium wird geschätzt, dass in Westdeutschland – bis zur Änderung des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen zwangssterilisiert wurden.[5]
Viele Zwangssterilisationen jüngerer Zeit wurden im westlichen Deutschland im Auftrag des Gesetzgebers seit 1981, mit der Einführung eines Gesetzes, dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) durchgeführt. Erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes untersagte 2011 diese Praxis.[6]
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Schön das der 1905 BGB da einiges daran ändert:
Nach § 1900 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).
Eine Sterilisation aus medizinischen Gründen darf nach § 1905 BGB nur erfolgen,
wenn sie nicht gegen den Willen des Betreuten geschieht,
wenn der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig bleibt,
wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit darstellen würde und
wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.
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Das heisst wir nennen es nicht mehr Zwangsterilisation, wenn der Betreuer für den Betroffenen zu entscheiden hat weil der sonst schwanger werden könnte.
:)