@Dreams §6 Konsularsgesetz besagt, das deutsche Staatsbürger, die im Ausland in Not (oder sogar in Haft) geraten sind konsularische Hilfe (von Amts wegen) zukommt. JS erhält auf der Grundlage dieses Gestzes (wie alle deutschen Staatsbürger im außereuropäischen Ausland) den deutschen "Hartz-IV-Satz" plus einen länderspezifischen Kaufkraftausgleich (der in den USA niedriger zusätzlich gezahlt wird, als wie in China oder einem afrikanischen Staat) Monat für Monat - auf Antrag - vom deutschen Konsulat überwiesen. In Ländern, in denen Gefangene Bargeld besitzen dürfen, wird dieses "Notgeld" in Bar ausgezahlt.
Einen Kaufkraftausgleich erhalten ebenso deutsche Diplomaten (im Ausland) zusätzlich zu deren Gehalt. Der Kaufkraftausgleich errechnet sich an dem bundesdeutschen (ehemaligen) Sozialhilfesatz-Wareneinkaufskorb, der als Maßstab herangezogen wird, was die selben deutschen Waren im Ausland in der Beschaffung kosten würden.
Angerechnet werden bei Gefangene nachweisbare Bezüge (wie z.B. Rente, Einkommen aus Vermietungen, Zinseinkünfte) sowie ein vorhandenes Vermögen, wodurch sich der Satz entweder reduziert, oder gar verwirkt werden kann. Im Prinzip die selbe Bedürfnislagenbemessung wie bei Hartz-IV-Empfängern im Inland.
Ich selbst habe bereits 1986 in Ashford (Middlesex/United Kingdom) von dieser Regelung profitieren können. Ob allerdings JS jemals einen solchen Antrag gestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Das Konsulat weist deutsche Gefangene bereits in einem Erstgespräch auf diese Regelung hin. Es ist zudem bei der Anwaltsauswahl behilflich und übersendet im Rahmen der Möglichkeiten deutschen Inhaftierten deutsche Zeitschriften und Zeitungen per Konsularspost. Bei den Presseerzeugnissen handelt es sich allerdings um bereits genutzte Literatur, die nicht immer tagesaktuell ist.
Für die sachgerechte Prüfung der Zuwendung sind wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers vonnöten.