Der Mensch Jens Söring
28.11.2022 um 23:30stefima89 schrieb:Mit Verlaub, aber die Formulierung existiert nur in der Theorie des Bewährungsausschusses, der gewisse Auflagen an die Abschiebung geknüpft hat, um offensichtlich Virginias Hardliner oder Angehörige der Opferfamile milder zu stimmen. Mit der Abschiebung Sörings in sein "Heimatland", ist der exekutive Handlungsspielraum der USA gleich null. Selbst wenn er in Deutschland eine Bank überfallen würde, hat das in den USA null juristische Konsequenzen für Söring. Es gibt auch null Bewährungsauflagen von Söring in Deutschland. Die einzige Kosequenz für Söring hätten ein Auftauchen bei der Opferfamilie oder an einem Flughafen auf US Territorium.So. Hab nun mal etwas recherchiert. Also, es ist so, dass Söring hier sehr wohl unter Bewährung steht bzw. die Bewährungsstrafe auch hier in Deutschland zählt. Theoretisch können die USA sehr wohl bei etwaigem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ( es wurde ja auch ein sog. Wohlverhalten zur Auflage gemacht, was einer nicht Straffälligkeit gleichkommen dürfte) die Bewährung widerrufen und Deutschland kann dann die Reststrafe vollstrecken.
Söring ist bis auf diese zwei Einschränkungen ein komplett freier Mann.
Allerdings gibt es insofern eine Besonderheit, dass die Bewährungszeit sich nach deutschem Recht richtet. Das sind hier 5 Jahre. Also Söring darf bis Dezember 2024 nicht straffällig werden, sonst kann die Bewährung widerrufen werden.
Es kann die gute oder die schlechte Nachricht sein: Ausländische Strafurteile – egal ob aus der EU oder aus anderen Staaten - können auch in Deutschland vollstreckt werden. Die gute Nachricht ist das jedenfalls in der Regel dann, wenn die Alternative für den Betroffenen nur die - oft viel härtere - Vollstreckung im Ausland ist.
Anders sieht das bei der späteren Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe aus (§§ 57 ff. StGB). Gem. § 57 II IRG, 9 III ÜberstÜbk richtet sich die Aussetzung der im Ausland verhängten Strafe zur Bewährung nach deutschem Recht. An die Feststellungen des zu vollstreckenden Urteils zum Tatgeschehen ist das Gericht dabei – wie bei der Vollstreckung einer Inlandsverurteilung – gebunden, ergänzende Feststellungen sind aber möglich (Hans. Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2009, 301).Quelle: http://www.auslieferungsverfahren.de/de/news/europaeischer-haftbefehl/vollstreckung-auslaendischer-strafurteile.html
§ 57aQuelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/57a.html
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
2§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend
Also zwei Jahre muss Söring es noch schaffen sich keinen Strafprozess wegen Verleumdungen oder anderer Sachen einzuhandeln....