Ungewollte Sexualität
Tussinelda
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Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:13@Marcandas
guck mal hier
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/grundsatzurteil-kinderporno-konsum-im-internet-ist-strafbar-a-677997.html
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http://www.spiegel.de/panorama/justiz/grundsatzurteil-kinderporno-konsum-im-internet-ist-strafbar-a-677997.html
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:16@dS
begründen kannst du zwar nichts, aber dafür mit Behauptungen aufwarten. Genau das erwartet man von einem "ernst zu nehmenden" Diskussionspartner :D
begründen kannst du zwar nichts, aber dafür mit Behauptungen aufwarten. Genau das erwartet man von einem "ernst zu nehmenden" Diskussionspartner :D
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:28Das Thema Kindesmissbrauch und Pädophilie ist schonmal voneinander zu trennen. Viele Missbrauchstäter sind noch nichtmal pädophil und viele Pädophile sind keine Missbrauchstäter.
Zum anderen: es ist - je nach Tat - ein Vergehen oder Verbrechen und Punkt! Es ist zu verfolgen und dem präventiv vorzubeugen, aber dann ist auch mal wieder gut. Um dieses Thema wird ein Buhei gemacht, wie es der Hexenverfolgung im Mittelalter gleich kommt. Werden Kinder grün und blau geschlagen... manchmal mit Todesfolge oder sonstwie schwer geschädigt... schlimm, schlimm... aber nicht soooo schlimm, als wenn Sex im Spiel war. Dann erst werden die Fackeln und Mistgabeln hervorgeholt und jeder tönt groß und lautstark: ICH VERURTEILE DAS!
Zum anderen: es ist - je nach Tat - ein Vergehen oder Verbrechen und Punkt! Es ist zu verfolgen und dem präventiv vorzubeugen, aber dann ist auch mal wieder gut. Um dieses Thema wird ein Buhei gemacht, wie es der Hexenverfolgung im Mittelalter gleich kommt. Werden Kinder grün und blau geschlagen... manchmal mit Todesfolge oder sonstwie schwer geschädigt... schlimm, schlimm... aber nicht soooo schlimm, als wenn Sex im Spiel war. Dann erst werden die Fackeln und Mistgabeln hervorgeholt und jeder tönt groß und lautstark: ICH VERURTEILE DAS!
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:28Marcandas schrieb: Barer Unsinn!!! Das Ansehen ist nicht strafbar! Wie kommst du auf das schmale Brett?Hast Du einen Link, einen Beweis dazu, dass es nicht strafbar ist ?
Wo schaust man sich das an ?
Auf dem PC ?
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:3112.1.2007
Kinderpornografie – ein Blick ins Gesetz
Der für die Aktion Mikado verantwortliche Staatsanwalt hat gestern im Fernsehen etwas Kluges gesagt. Auf die Frage, was die jetzt ermittelten möglichen Straftäter zu erwarten haben, erklärte er zusammengefasst: Wer die Inhalte nur konsumiere und sie nicht weiter verbreite, müsse mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Das sei das Gleiche wie bei Sachbeschädigung.
Dabei ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für den Besitz von Kinderpornografie kürzlich verdoppelt wurde, von einem auf zwei Jahre. Trotzdem liegt sie vom Unwertgehalt nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich, den der Staatsanwalt dankenswerterweise offen angesprochen hat. Es ist also keineswegs so, dass unser geltendes Recht die Konsumenten von Kinderpornografie auf die Stufe von Schwerverbrechern stellt.
Das sollte man, bei aller Abscheu über das Phänomen, jedenfalls zur Kenntnis nehmen. Möglicherweise klafft hier eine Lücke zwischen dem Strafbedürfnis der interessierten Öffentlichkeit und der Rechtslage. Aber zunächst zählt die Rechtslage. Ob sie einem gefällt oder nicht.
Die bloße Tatsache, (zahlender) Kunde eines Kinderpornoanbieters zu sein, führt übrigens noch nicht notwendig zur Strafbarkeit. Das liegt am Gesetz selbst. § 184 b Abs. 4 Strafgesetzbuch stellt nicht jeden Kontakt mit Kinderpornografie unter Strafe. Dort heißt es:
Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Strafbar macht sich demnach nur, wer sich Besitz verschafft oder sich zumindest verschaffen will. Besitz ist aber nicht das bloße Aufrufen bzw. Betrachten einer derartigen Seite im Internet. Das erläutert der juristische Standardkommentar Schönke/Schröder so:
Das bloße Betrachten einer Schrift ist damit nicht tatbestandsmäßig. Bei Computerdateien ist dieses auf eine gewisse Dauer gerichtete Herrschaftsverhältnis nicht schon mit der Darstellung auf dem Bildschirm und dem Gelangen der Dateien in den Arbeitsspeicher des Rechners begründet, sondern erst mit dem dauerhaften Abspeichern auf einem Datenträger wie zB Festplatte, Memory-Stick, CD-R, DVD, Diskette.
Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners ist nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls sie nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden. Bei einer Übertragung aus dem Internet erfolgt eine Abspeicherung allerdings regelmäßig automatisch durch die Software im sog. Cache, weshalb die Daten auch nach Abschalten des Geräts erhalten bleiben. Diesbezüglich wird jedoch häufig der Vorsatz zu verneinen sein, weil sich der Nutzer dieser Speicherung oftmals nicht bewusst ist.
Die Frage, ob eine hinreichende dauerhafte Speicherung in solchen Fällen vorliegt, lässt sich letztlich kaum allgemeingültig beantworten, weil dies letztlich auch von den jeweiligen Konfigurationen abhängt.
Wer sich derartiges Material also lediglich ansieht und es nicht abspeichert, macht sich nicht strafbar. Dazu bedarf es keiner juristischen Winkelzüge; es ist die Rechtslage. Ebenso wenig macht sich zum Beispiel jemand strafbar, der Kinderpornografie auf dem Computer, Handy oder DVD-Player eines Dritten betrachtet. So traurig man es finden mag, bedeutet dies zum Beispiel, dass sich bei einem “Videoabend” mit derartigem Material lediglich der Gastgeber strafbar macht.
Letztlich führt dies zur Erkenntnis, dass die anhand von Zahlungsdaten ermittelten Kunden einer kinderpornografischen Bezahlseite zwar einer Straftat verdächtig sind. Denn realistischerweise werden derartige Dateien meistens abgespeichert. Es muss aber nicht so sein. Der Schluss, wer sich bei einer derartigen Seite angemeldet und sich die Inhalte angesehen hat, sei notwendig auch ein Stratäter, ist unzutreffend. Gleiches gilt auch für die Ansicht, schon allein die Anmeldung sei strafbar.
Einmaliger Disclaimer: Ich bin Fachanwalt für Strafrecht. Es ist meine Aufgabe, Menschen zu helfen, denen Straftaten vorgeworfen werden. Man kommt der Aufgabe eines Verteidigers vielleicht näher, wenn man sich klarmacht, dass es in unserem Rechtsstaat ab einer Straferwartung von einem Jahr Gefängnis kein Strafverfahren ohne Verteidiger geben darf. Wenn ein Angeklagter keinen Verteidiger sucht und vielleicht sogar keinen will, wird dieser ihm sogar aufgezwungen.
Ich helfe Beschuldigten im Rahmen des Zulässigen. Das ist unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutrifft oder nicht. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, welche persönliche Meinung ich zu dem möglichen Fehlverhalten oder der Person des Betroffenen habe.
Aus den vorstehenden Gründen werde ich mich an einer Moraldiskussion nicht beteiligen, auf welcher Ebene auch immer sie geführt wird. Das heißt aber nicht, dass ich die Argumente nicht zur Kenntnis nehme.
Kinderpornografie – ein Blick ins Gesetz
Der für die Aktion Mikado verantwortliche Staatsanwalt hat gestern im Fernsehen etwas Kluges gesagt. Auf die Frage, was die jetzt ermittelten möglichen Straftäter zu erwarten haben, erklärte er zusammengefasst: Wer die Inhalte nur konsumiere und sie nicht weiter verbreite, müsse mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Das sei das Gleiche wie bei Sachbeschädigung.
Dabei ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für den Besitz von Kinderpornografie kürzlich verdoppelt wurde, von einem auf zwei Jahre. Trotzdem liegt sie vom Unwertgehalt nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich, den der Staatsanwalt dankenswerterweise offen angesprochen hat. Es ist also keineswegs so, dass unser geltendes Recht die Konsumenten von Kinderpornografie auf die Stufe von Schwerverbrechern stellt.
Das sollte man, bei aller Abscheu über das Phänomen, jedenfalls zur Kenntnis nehmen. Möglicherweise klafft hier eine Lücke zwischen dem Strafbedürfnis der interessierten Öffentlichkeit und der Rechtslage. Aber zunächst zählt die Rechtslage. Ob sie einem gefällt oder nicht.
Die bloße Tatsache, (zahlender) Kunde eines Kinderpornoanbieters zu sein, führt übrigens noch nicht notwendig zur Strafbarkeit. Das liegt am Gesetz selbst. § 184 b Abs. 4 Strafgesetzbuch stellt nicht jeden Kontakt mit Kinderpornografie unter Strafe. Dort heißt es:
Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Strafbar macht sich demnach nur, wer sich Besitz verschafft oder sich zumindest verschaffen will. Besitz ist aber nicht das bloße Aufrufen bzw. Betrachten einer derartigen Seite im Internet. Das erläutert der juristische Standardkommentar Schönke/Schröder so:
Das bloße Betrachten einer Schrift ist damit nicht tatbestandsmäßig. Bei Computerdateien ist dieses auf eine gewisse Dauer gerichtete Herrschaftsverhältnis nicht schon mit der Darstellung auf dem Bildschirm und dem Gelangen der Dateien in den Arbeitsspeicher des Rechners begründet, sondern erst mit dem dauerhaften Abspeichern auf einem Datenträger wie zB Festplatte, Memory-Stick, CD-R, DVD, Diskette.
Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners ist nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls sie nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden. Bei einer Übertragung aus dem Internet erfolgt eine Abspeicherung allerdings regelmäßig automatisch durch die Software im sog. Cache, weshalb die Daten auch nach Abschalten des Geräts erhalten bleiben. Diesbezüglich wird jedoch häufig der Vorsatz zu verneinen sein, weil sich der Nutzer dieser Speicherung oftmals nicht bewusst ist.
Die Frage, ob eine hinreichende dauerhafte Speicherung in solchen Fällen vorliegt, lässt sich letztlich kaum allgemeingültig beantworten, weil dies letztlich auch von den jeweiligen Konfigurationen abhängt.
Wer sich derartiges Material also lediglich ansieht und es nicht abspeichert, macht sich nicht strafbar. Dazu bedarf es keiner juristischen Winkelzüge; es ist die Rechtslage. Ebenso wenig macht sich zum Beispiel jemand strafbar, der Kinderpornografie auf dem Computer, Handy oder DVD-Player eines Dritten betrachtet. So traurig man es finden mag, bedeutet dies zum Beispiel, dass sich bei einem “Videoabend” mit derartigem Material lediglich der Gastgeber strafbar macht.
Letztlich führt dies zur Erkenntnis, dass die anhand von Zahlungsdaten ermittelten Kunden einer kinderpornografischen Bezahlseite zwar einer Straftat verdächtig sind. Denn realistischerweise werden derartige Dateien meistens abgespeichert. Es muss aber nicht so sein. Der Schluss, wer sich bei einer derartigen Seite angemeldet und sich die Inhalte angesehen hat, sei notwendig auch ein Stratäter, ist unzutreffend. Gleiches gilt auch für die Ansicht, schon allein die Anmeldung sei strafbar.
Einmaliger Disclaimer: Ich bin Fachanwalt für Strafrecht. Es ist meine Aufgabe, Menschen zu helfen, denen Straftaten vorgeworfen werden. Man kommt der Aufgabe eines Verteidigers vielleicht näher, wenn man sich klarmacht, dass es in unserem Rechtsstaat ab einer Straferwartung von einem Jahr Gefängnis kein Strafverfahren ohne Verteidiger geben darf. Wenn ein Angeklagter keinen Verteidiger sucht und vielleicht sogar keinen will, wird dieser ihm sogar aufgezwungen.
Ich helfe Beschuldigten im Rahmen des Zulässigen. Das ist unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutrifft oder nicht. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, welche persönliche Meinung ich zu dem möglichen Fehlverhalten oder der Person des Betroffenen habe.
Aus den vorstehenden Gründen werde ich mich an einer Moraldiskussion nicht beteiligen, auf welcher Ebene auch immer sie geführt wird. Das heißt aber nicht, dass ich die Argumente nicht zur Kenntnis nehme.
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:32@.lucy.
Weiß nicht, inwiefern die juristische Diskussion und Literatur dazu im Internet einzusehen ist. Ob es bestraft wird oder nicht, ist in erster Linie von dem jew. Gericht abhängig. Abschließend dürfte die Frage aber noch lange nicht geklärt sein. Vermutlich wird hierzu früher oder später das BVerfG bemüht werden müssen. Ich bin der festen Auffassung, dass sowas unter keinem Gesichtspunkt strafbar sein kann und halte Urteile, wie das benannte, schlichtweg für einen Auswuchs aus der allgemeinen Hysterie zu der Thematik.
Weiß nicht, inwiefern die juristische Diskussion und Literatur dazu im Internet einzusehen ist. Ob es bestraft wird oder nicht, ist in erster Linie von dem jew. Gericht abhängig. Abschließend dürfte die Frage aber noch lange nicht geklärt sein. Vermutlich wird hierzu früher oder später das BVerfG bemüht werden müssen. Ich bin der festen Auffassung, dass sowas unter keinem Gesichtspunkt strafbar sein kann und halte Urteile, wie das benannte, schlichtweg für einen Auswuchs aus der allgemeinen Hysterie zu der Thematik.
.lucy. schrieb:Wo schaust man sich das an ?Was meinst du damit?
Auf dem PC ?
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:35Grundsatzurteil: Kinderporno-Konsum im Internet ist strafbar
Das Anschauen von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden. Auch durch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers seien Nutzer im Besitz der Dateien, heißt es in der Entscheidung. Sie gilt als Grundsatzurteil.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/grundsatzurteil-kinderporno-konsum-im-internet-ist-strafbar-a-677997.html
Auf dem PC ist das gespeichert.
Es ist strafber Kinderpornos zu besitzen.
Man muss sie sich noch nicht mal anschauen, oder davon wissen.
Wird der PC beschlagnahmt und es ist etwas Verbotenes drauf, bist Du dran
Das Anschauen von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden. Auch durch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers seien Nutzer im Besitz der Dateien, heißt es in der Entscheidung. Sie gilt als Grundsatzurteil.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/grundsatzurteil-kinderporno-konsum-im-internet-ist-strafbar-a-677997.html
Auf dem PC ist das gespeichert.
Es ist strafber Kinderpornos zu besitzen.
Man muss sie sich noch nicht mal anschauen, oder davon wissen.
Wird der PC beschlagnahmt und es ist etwas Verbotenes drauf, bist Du dran
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:36@Hornisse
Schönke/Schröder ist auch eine brauchbare Quelle. Danke für die Mühe, das aus dem Netz zu suchen :)
Schönke/Schröder ist auch eine brauchbare Quelle. Danke für die Mühe, das aus dem Netz zu suchen :)
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:39@.lucy.
.lucy. schrieb:Grundsatzurteil: Kinderporno-Konsum im Internet ist strafbarVöllig belanglos. Das Urteil mag - warum auch immer - so plakatiert werden, aber damit ist es kein geltendes Recht. Als Vertreter des Verurteilten würde ich dir dieses "Grundsatzurteil" früher oder später einstampfen lassen. Die Hamburger sind - nebenbei bemerkt - für ihre z. T. radikal-obskuren Urteile in der juristischen Landschaft bekannt :D
Das Anschauen von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden. Auch durch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers seien Nutzer im Besitz der Dateien, heißt es in der Entscheidung. Sie gilt als Grundsatzurteil.
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:42@Marcandas
Du weißt das so genau was passiert wenn die Polizei ins Haus kommt, deinen PC beschlagnahmt, auseinander nimmt, Bilder findet die da nicht hingehören .
Du denkst, du gehst straffrei aus ?
Ich würds nicht ausprobieren
Du weißt das so genau was passiert wenn die Polizei ins Haus kommt, deinen PC beschlagnahmt, auseinander nimmt, Bilder findet die da nicht hingehören .
Du denkst, du gehst straffrei aus ?
Ich würds nicht ausprobieren
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:43@.lucy.
.lucy. schrieb:Es ist strafber Kinderpornos zu besitzen.Auch das ist Nonsens! Wenn du nichts davon wusstest, dann bist du natürlich nicht dran.
Man muss sie sich noch nicht mal anschauen, oder davon wissen.
Wird der PC beschlagnahmt und es ist etwas Verbotenes drauf, bist Du dran
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:45Nein, man steht in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass man davon nichts wusste.
Und außerdem ist das Anschauen von Kinderponographie strafbar, wie EINIGE Links schon belegt haben.
Was soll also die Diskussion?
Und außerdem ist das Anschauen von Kinderponographie strafbar, wie EINIGE Links schon belegt haben.
Was soll also die Diskussion?
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:46Marcandas schrieb:Auch das ist Nonsens! Wenn du nichts davon wusstest, dann bist du natürlich nicht dran.Und Du denkst, das glaubt dir jemand ?
Das könnte ja jeder behaupten.
Die kamen ganz zufällig dort hin.
Das kann natürlich wirklich passieren, ein falscher Klick.
Deshalb vorsicht
aber es wird dir wohl kaum jemand glauben, dass du das nicht mitbekommen hast
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:49@AthleticBilbao
AthleticBilbao schrieb:Nein, man steht in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass man davon nichts wusste.Käme auf die Einzelkonstellation an.
AthleticBilbao schrieb:Und außerdem ist das Anschauen von Kinderponographie strafbar, wie EINIGE Links schon belegt haben.Belegt? Belegt habe ich auch und entsprechend argumentiert. Natürlich kannst du die geraden Zahlen ignorieren und nur die ungeraden Zahlen aufheben und dann behaupten, es gäbe nur ungerade Zahlen. Ob das Sinn macht, ist eine ganz andere Frage.
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:51Marcandas schrieb:Das Thema Kindesmissbrauch und Pädophilie ist schonmal voneinander zu trennen. Viele Missbrauchstäter sind noch nichtmal pädophil und viele Pädophile sind keine Missbrauchstäter.Ja, sehe ich genauso, hättest mich also vorhin nicht @tten brauchen ;)
Zum anderen: es ist - je nach Tat - ein Vergehen oder Verbrechen und Punkt! Es ist zu verfolgen und dem präventiv vorzubeugen, aber dann ist auch mal wieder gut. Um dieses Thema wird ein Buhei gemacht, wie es der Hexenverfolgung im Mittelalter gleich kommt. Werden Kinder grün und blau geschlagen... manchmal mit Todesfolge oder sonstwie schwer geschädigt... schlimm, schlimm... aber nicht soooo schlimm, als wenn Sex im Spiel war. Dann erst werden die Fackeln und Mistgabeln hervorgeholt und jeder tönt groß und lautstark: ICH VERURTEILE DAS!
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:52@.lucy.
Der erwiesene und somit strafbewehrte Besitzwille ist das Stichwort in der Frage!
.lucy. schrieb:Und Du denkst, das glaubt dir jemand ?Als Jurist setze ich weniger auf Glauben ;)
Der erwiesene und somit strafbewehrte Besitzwille ist das Stichwort in der Frage!
.lucy. schrieb:Das könnte ja jeder behaupten.Geht genauso andersrum. Man könnte jemanden auch sowas unterjubeln.
Ungewollte Sexualität
17.07.2013 um 16:53@CosmicQueen
CosmicQueen schrieb:Ja, sehe ich genauso, hättest mich also vorhin nicht @tten brauchen ;)Nichts für ungut... das sollte sich nicht gegen dich persönlich richten, sondern einfach nur exemplarisch zu einem kritischen Hinterfragen anregen. :)