ElsbethM schrieb:Nein, ich bin gegen eine Abschaffung des § 218. Ich hatte bereits in einem anderen Beitrag geschrieben, dass ich die jetzige Regelung für einen guten Kompromiss halte und mir keine Änderung wünsche.
Gut, schauen wir uns den Paragraphen an:
1. Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
2.In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
3. Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
4. Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Wie vereinbarst du diesen Paragraphen mit deiner Aussage:
ElsbethM schrieb:Ich lehne auch jede moralische Verurteilung von Frauen ab, die abtreiben, und ungewollte Einmischung ist natürlich auch falsch
?
Wo ist dieser Paragraph ein "guter Kompromiss"? Der einzige Kompromiss liegt in der Beschränkung der Anwendung durch das BVG.