wichtelprinz schrieb:Hey sorry, wir leben in einem Demokratischen Rechtstaat und da ists nun mal so das es Grenzen des Selbstbestimmungsrechts gibt
Die Grenze ist dort erreicht, wo das Gesetzt vorgibt, bis hierhin und nicht weiter. Schwangerschaftsabbruch ist ist daher gemäß §218a keine Straftat, insofern die diesem Paragraphen zu Grunde liegenden Bestimmungen eingehalten werden.
wichtelprinz schrieb:Denn in der Gesellschaft herrscht eine Sitte und Moral und in einer Demokratischen Gesellschaft herrscht das Gesetz eben dieser
Du meinst es herrschen Werte und Normen. Diese basieren auf einer für alle gültigen Moral, nicht um eine Moral bestimmter Gruppen, zum Beispiel die der Bibelanhänger. Es handelt sich um allgemeingültige Verhaltensregeln, die durch die Gesetzgebung festgelegt sind. Es gibt jedoch auch moralische Werte, die von einander divergieren. Was für den einen, aufgrund seines Weltbildes moralisch verwerflich ist, ist es nämlich für den anderen, der ein anderes Weltbild vertritt. Nehmen wir das Beispiel vorehelicher Sex. Es gibt Leute die halten das für unmoralisch, für andere ist es gar kein Thema mehr. soll jetzt dafür eine gesetzlich Regelung herhalten. Nö. Von daher ist dein Ansatz, es gelten Sitte und Moral für alle verbindlich auch in der Gesetzgebung ist nicht ganz richtig.
wichtelprinz schrieb:Und wenn jemand nun eine moralische Vorstellung hat das etwas schlecht ist und es findet sich eine Mehrheit in eben dieser Gesellschaft das dies moralisch schlecht ist, wird es auch dazu Gesetze geben und somit könnte man dieser Gegebenheit grundsätzlich dieses Bestimmen über andere vorwerfen
Hier kommen wir an den Punkt, wo die Ethik ins Spiel kommt. Ethik und Moral werden im Alltag meistens synonym verwendet, dennoch muss man beides differenziert betrachten, da es doch Unterschiede gibt. Die Gesetzgebung orientiert sich an dem was ethisch für ein Gesetz vertretbar ist. Sie versucht einen fairen Konsens zu schaffen, damit die unterschiedlichen Bewertungen moralischen Handels weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der unterschiedlichen Moralvorstellungen innerhalb einer Gesellschaft berücksichtigt werden. An dieser Ethik sind die allgemeingültigen Menschenrechte geknüpft. Selbst wenn es aufgrund von moralischer Sichtweisen zu einem Thema eine Mehrheit geben würde, darf diese Sichtweise nicht dies Menschenrechte tangieren, da dies ethisch nicht vertretbar ist.
Ethik ist also der Versuch, die unter Menschen unweigerlich auftretenden Interessenkonflikte dahingehend zu lösen, dass alle Betroffenen diese Lösung als möglichst gerecht erachten. Dies verlangt ein grundlegendes Verständnis der Bedürfnislagen, die einem Konflikt zugrunde liegen, denn nur auf diese Weise lassen sich konträre Interessen gerecht gewichten. Religiöse Moralvorstellungen kollidieren häufig mit den Vorstellungen sekulär denkender Menschen
Religiöse Wertevorstellungen ignorieren oft real existierende Bedürfnisse und lehnen diese als Sünde ab. Anstelle diese zum zentralen Maßstab der Auseinandersetzung um ein verträgliches Miteinander zu machen, müssen sie notwendigerweise auf ethischem Gebiet versagen. Typischerweise lassen sich die Ethik des evolutionären Humanismus und die religiöses Ethik kaum miteinander vereinbaren.
Menschen, die ihr Leben nachdem Geboten der Bibel bzw. religiösen Sichtweisen auslegen, kompensieren auf dem Gebiet der Ethik, indem sie an die Stelle ethischer Interessenabwägungen moralische Gebots- und Verbotskataloge setzen. Leider wird die Differenz zwischen diesen beiden Verfahrensweisen leicht übersehen, da im alltäglichen Sprachverständnis die Begriffe Ethik und Moral meist als Synonyme gebraucht werden. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass es sich bei Ethik und Moral um diametral entgegengesetzte Ansätze zur Begründung von Verhaltensnormen handelt.
Moral ist die subjektive Wertigkeit von Menschen vor dem Hintergrund vorgegebener metaphysischer Beurteilungskriterien (gut/schlecht). Dagegen ist Ethik die objektive Angemessenheit von Handlungen anhand intersubjektiv festgelegter und immer wieder neu festzulegender Vereinbarungen und Regeln (fair/unfair).
wichtelprinz schrieb:Es gehört grundsätzlichen zu unserem System, diese Grenze zu ziehen über das Selbstbestimmungsrecht. Also kann man wohl kaum jemandem vorwerfen wo Menschen ihre moralischen Grenzen in einer demokratischen Gesellschaft ziehen oder gezogen sehen.
Es gehört grundsätzlich zu unserer Legislativen, festzulegen wo das Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Wo individuelle moralische Grenzen gezogen werden, ist davon unabhängig, da diese subjektiv sind und nicht objektiv nach ethischen Gesichtspunkten, wie die der Gesetzgebung . Siehe oben.
Für dich ist der Schwangerschaftsabbruch moralisch nicht vertretbar, obwohl das Gesetz hierzu eine Regelung gefunden hat, die diesen ermöglicht und jeder Frau die in diesen Konflikt gerät, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, ob sie einen Abbruch vornehmen lässt oder nicht.
Für Dich scheint es aber moralisch vertretbar zu sein, dass ein Kind ausgetragen werden muss und damit das Leben der Mutter nachteilig zu Gunsten des Kindes beeinflusst wird. Für Dich ist es auch vertretbar, dass dieses Kind dann wohlmöglich eine Belastung für die Mutter ist, nicht geliebt wird und ggf. sein Lebtag unter dieser Ablehnung leiden wird.
Ist es auch moralisch vertretbar, dass, sollte Schwangerschaftsabbruch verboten werden, Frauen kriminalisiert somit werden, da sie wie früher illegale Wege gehen? Das Frauen wieder zur sog. Engelmacherin gehen, dort ggf. auch ihr eigenes Leben riskieren, nur weil sie noch nicht Mutter werden wollen? Oder Frauen sich das Leben nehmen aus Verzweiflung, ein ungewolltes Kind austragen zu müssen? Die Geschichte zeigt, dass Frauen immer jede Möglichkeit in Kauf genommen haben, eine ungewollte Schwangerschaft zu beenden oftmals mit fatalen Folgen. Ist das moralisch zu rechtfertigen mit dem Argument, dass hier der Selbstbestimmung eine Grenze gezogen werden muss?
Und eben daher sieht es der Gesetzgeber als ethisch vertretbar, bestimmte Moralvorstellungen außen vor zu lassen, da das Leben der potentiellen Mutter ebenso zu schützen ist. Daher der Kompromiss mit dem §218a. so dass das Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht angetastet wir