@RabenfederIch kann dir nur die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Richterin nennen. Danach kann sie zur Überprüfung der Schuldfähigkeit den Angeklagten für bis zu 30 Tage zur psychiatrischen Begutachtung überweisen:
Relevant sind Section 77 bis 79 of the Criminal Procedure Act.
http://www.justice.gov.za/legislation/acts/1977-051.pdf (Archiv-Version vom 18.07.2013)In Section 79 Absatz 2 a heißt es:
(2) (a) The court may for the purposes of the relevant enquiry commit the accused to a psychiatric hospital or to any other place designated by the court, for such periods, not exceeding thirty days at a time, as the court may from time to time determine, and where an accused is in custody when he is so committed, he shall, while he is so committed, be deemed to be in the lawful custody of the person or the authority in whose custody he was at the time of such committal.
Ich bin mir allerdings auch nicht sicher, ob dies gegen den Willen OPs durchsetzbar wäre. Nach meinem Kenntnisstand wäre es zumindest in Deutschland nicht zulässig, ihn zu dieser Untersuchung zu zwingen. Hier gibt es zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass das Gericht eine maximal 6-wöchige Beobachtung anordnet (§ 81 StPO). Allerdings darf sich der Beschuldigte weigern, aktiv an der Untersuchung mitzuwirken. Eine Unterbringung ist unzulässig, wenn der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen verweigert.
Hierzu wurde glaub ich schon mal auf BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Randnummer 20 verwiesen: Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist ....“
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.htmlIch vermute, dass es in Südafrika ähnlich gehandhabt wird. Habe mich damit aus Zeitgründen aber bisher nicht näher befassen können.
In diesem Fall wird daher eher ein faktischer Zwang für OP bestehen, sich der Untersuchung zu unterziehen, nachdem seine Verteidigung durch die Zeugin Vorster Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit begründet hat. Durch die Anordnung der zusätzlichen Untersuchung hat die Richterin deutlich gemacht, dass ihr das „Gutachten“ Vorsters für eine Bewertung nicht genügt. Wenn OP daher möchte, dass ggf. zu seinen Gunsten eine Strafminderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit vom Gericht berücksichtigt wird, muss er die angeordnete Begutachtung akzeptieren – auch wenn es sehr wahrscheinlich keine rechtliche Möglichkeit gibt, ihn dazu zu zwingen.
Unabhängig davon kann es evtl. auch in Südafrika die Möglichkeit geben, eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit in den Fällen von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen anzuordnen. Dazu ist mir aber die Rechtsgrundlage nicht bekannt und darauf hat sich das Gericht meines Wissens nach in diesem Fall auch nicht berufen. Das würde –wenn überhaupt- erst dann ein Thema werden, wenn OP tatsächlich die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert, wonach es derzeit ja nicht aussieht.