Beim Erlaubnisgrenzirrtum dehnt der Täter irrig die Grenzen eines tatsächlich existierenden Rechtfertigungsgrundes bzw. Erlaubnissatzes aus.
Beispiel: Der Hausherr tötet den eingedrungenen Dieb in der irrigen Vorstellung, es sei ohne weiteres legal, Einbrecher zu töten.
Eine weitere mögliche Konstellation ist der "Doppelirrtum". Bei diesem nimmt der Täter, ähnlich dem Erlaubnistatbestandsirrtum, irrig einen Rechtfertigungsgrund an. Der Unterschied zum Erlaubnistatbestandsirrtum ist hierbei, dass der irrig vorgestellte Rechtfertigungsgrund den Täter auch bei tatsächlichem Vorliegen nicht rechtfertigen würde.
Beispiel: Der Hausherr sitzt mit seinem Schwiegersohn im Garten, als die Tochter des Hausherrn auftaucht. Daraufhin hebt der Schwiegersohn die Hand um sie zu begrüßen. Der Hausherr nimmt fälschlicherweise an, der Schwiegersohn wolle ihn schlagen, zieht daher reflexartig sein Taschenmesser und ersticht den Schwiegersohn.
Der Hausherr nimmt zum einen fälschlicherweise an, er befände sich in einer Notwehrlage, und ersticht daher den Schwiegersohn. Dieses Handeln wäre jedoch selbst bei vorliegender Notwehrlage nicht geboten, wodurch eine Rechtfertigung entfiele.
Wikipedia: Erlaubnistatbestandsirrtum