Doppelmord in KO-Horchheim - Die Tat und der Prozess
13.05.2013 um 11:05@CleoWinter
Er sitzt nicht da um über die " Wahrscheinlichkeit ihrer Schuld " Auskunft zu geben dafür gibt es das Glücksrad,Lotterie oder Forenmitglieder.
Er wird die Schuldfähigkeit der Angeklagte im "Auftrag des Gerichts" begutachten gemäss § 20 StGB mit oder ohne ihre Zustimmung.
Ohne dann sitzt er im Gericht,mit dann externe Begutachtung .
Wird eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellt und der Tatrichter spricht sie schuldig werden seine Feststellungen s.§21 StGB im Urteil berücksichtigt werden.
In diesem Fall würde es ev. z.B. so aussehen.
§ 49 StGB
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Das hat auch nichts mit Hokus Pokus oder Taktik zu tun sondern der StPO .
Der Untersuchung (Sitzung) kann auch formal nur der/die Angeklagte zustimmen.Ebenso ist keiner der Anwälte bei dieser Untersuchung dabei .
Ich dachte, der sitzt da, um über die Wahrscheinlichkeit ihrer Schuld Auskunft zu geben. Kann mir nicht vorstellen, dass der einzig&allein da sitzt, um zu prüfen, ob Frau S. schuldfähig ist.TextIst dieser Satz so gemeint ?
Er sitzt nicht da um über die " Wahrscheinlichkeit ihrer Schuld " Auskunft zu geben dafür gibt es das Glücksrad,Lotterie oder Forenmitglieder.
Er wird die Schuldfähigkeit der Angeklagte im "Auftrag des Gerichts" begutachten gemäss § 20 StGB mit oder ohne ihre Zustimmung.
Ohne dann sitzt er im Gericht,mit dann externe Begutachtung .
Wird eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellt und der Tatrichter spricht sie schuldig werden seine Feststellungen s.§21 StGB im Urteil berücksichtigt werden.
In diesem Fall würde es ev. z.B. so aussehen.
§ 49 StGB
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Das hat auch nichts mit Hokus Pokus oder Taktik zu tun sondern der StPO .
Der Untersuchung (Sitzung) kann auch formal nur der/die Angeklagte zustimmen.Ebenso ist keiner der Anwälte bei dieser Untersuchung dabei .