Deus_Ex_Machin schrieb:Wenn der BGH das Urteil deswegen kassiert, gibt es eine zweite Runde vor einer anderen Strafkammer. Insofern ein zweischneidiges Schwert.
Dann muss er es aber nicht zwingend zurückverweisen, sondern könnte die Feststellung der besondere Schwere der Schuld selbst aufheben. Eine neue Beweisaufnahme ist ja nicht erforderlich.
CurleyHolmes schrieb:Zu weiteren Details und Einordnungen darüber würde ich immer erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Die uns hier nicht immer vorliegt.
Deus_Ex_Machin schrieb:Naja, das liefe auf einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hinaus, weil Heimtücke nun einmal auch dies impliziert.
Aus diesem Grund bin ich mit dem Urteil nicht zufrieden. Die besondere Schwere der Schuld halte ich für nicht angemessen. Sicher ist es kein "gewöhnlicher" Mordfall. Aber ob er zu den besonders schlimmen Fällen gehört? Sicher ist das Nachtatverhalten widerlich. Aber man darf z.B. nicht vergessen, dass die Leichenbeseitigung, die ganzen Lügen und die Show in XY dazu dienten, sich vor Bestrafung zu schützen.
Ne bis in idem. Und für die Tat gegen Valerie S. ist er schon einmal bestraft worden. Das ist zwar Persönlichkeit, aber außerhalb der Tatschuld.