Louisiana schrieb:Die Eltern verschwinden und der Sohn lässt die Polizei nicht ins Haus. Hinzu kommt, er und sein Freund verweigern die Aussagen. Es scheint keiner von beiden Interesse an schneller Aufklärung zu haben. Es hätte ja auch sein können, dass die Eltern noch leben, in einer Notsituation stecken oder ähnlichem.
Hier sieht man mal wieder, wie sinnvolle Reaktionen Beschuldigter immer als negativ für diese interpretiert werden. Aber das liegt wiederum auch an den Ermittlern, welche an einer neutralen Mitteilung an die Presse offensichtlich keinerlei Interesse haben.
Als die Beiden noch Zeugen waren, scheinen sie ihre Aussagen wohl nicht verweigert zu haben.
Bei dem nun zu Tage tretenden fehlenden Verständnis von einem Rechtsstaat der Ermittler, ist die Verweigerung der Aussage das sinnvolle Mittel.
Wenn man die Aussage des Ermittlers mal vor Augen führt, sie brauchen nur noch die Leiche, dann soll angeblich die Schuld der Beiden feststehen. Auf die Idee, dass das Auffinden der Leichen etwas ganz anderes zeigen könnten, kommt der Ermittler nicht, er geht schlicht und einfach von einer Beteiligung aus, ohne diese beweisen zu können. Dass zeigt einen schwere Voreingenommenheit zum Nachteil der Verdächtigten.
In solchen Fällen ist es dann schon lebenswichtig für Verdächtige dass sie ihre Aussage verweigern. Unschuldige reden sich hier um Kopf und Kragen, da der Mensch kein photographisches Gedächtnis hat. Da wird dann bei einer solchen Voreingenommenheit jede kleinste Ungenauigkeit als widersprüchliche Aussage angesehen. Die Verweigerung der Aussage ist dann nicht anderes als Selbstschutz und dürfte von jedem vernünftigen Anwalt den Betroffenen geraten werden.
Obgleich hier schon klar gestellt wurde, dass die Weigerung der Hausdurchsuchung keinerlei Effekte für die Aufklärung des Falles hat, wird ihm das hier immer noch zum Vorwurf gemacht. Eine richterliche Verfügung haben die Ermittler dann in Windeseile.
In Wirklichkeit dürfte die Weigerung ebenfalls recht profane Gründe haben. So gibt es zwischen der Zustimmung zu einer freiwilligen und gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung massive Unterschiede.
So können bei einer freiwilligen Hausdurchsuchung sämtliche Dinge die man findet zu weiteren Verfahren führen. Sprich sollte bei einer solchen Hausdurchsuchung beispielsweise erkannt werden, dass die Eltern Schwarzgeld in der Schweiz besitzen, bewirkt eine freiwillige Hausdurchsuchung eine Strafverfolgung der Eltern. Bei einer richterlichen Anordnung geht es nur um den zu ermittelnden Fakten bzgl. der der Ermittlung zugrundeliegenden vermutete Verbrechen. Andere Delikte, welche durch die Durchsuchung erkannt werden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, solange sie nichts mit dem Fall als solchen zu tun hat.
Tauchen die Eltern also wieder auf, so würde ihnen durch eine solche richterlich angeordnete Hausdurchsuchung in dieser Richtung keinerlei „Schaden“ entstehen. Das gilt jedoch nicht für eine freiwillige Hausdurchsuchung, dann könnten die Eltern nach Rückkehr u.U. in erheblichen Schwierigkeiten stecken.
Daher könnte die Weigerung zu einer freiwilligen Hausdurchsuchung durchaus ein entlastendes Moment sein, wenn er mit der Rückkehr der Eltern noch gerechnet hat. In diesem Fall wäre die Weigerung sogar opportun gewesen. Dahingehend ist eine Weigerung als Täter eher kontraproduktiv. Damit könnte man bei Wohlwollen die Weigerung als entlastendes Moment ansehen aber keinesfalls als belastendes.
Louisiana schrieb:Also so harmonisch, wie bei XY das Kaffeetrinken angedeutet wurde, kann es zwischen Eltern und Sohn dann doch nicht gewesen sein,
Auf ein solch gutes Verhältnis könnte gerade die Verweigerung der Hausdurchsuchung zeigen.