Mordfall Jauch
26.03.2013 um 00:39jonasschmidt91 schrieb:Noch gilt er als unschuldig. Würde das Gericht bereits hier den Namen öffentlich machen, können sie Sicher sein, dass eine gewaltige Schadensersatzklage der Verteidigung samt Befangenheitsantrag gegen die Kammer Sekunden nach der Veröffentlichung des Namens ins Haus flattert. Zwar hengt dieser an Tagen des Prozesses öffentlich aus, aber dann können eben nur die Personen die an diesem tag im Gerichtsgebäude sind den Namen lesen. Dasselbe gilt für Zeitungen. Deshalb wird dort meistens mit Kürzeln gearbeitet. Immerhin kann es theoretisch sein, dass er freigesprochen wird( auch wenn das relativ unwahrscheinlich ist.Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch wenn jemand abgeurteilt ist, gelten weiterhin die Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz.
Der Aushang ist eine Vorgabe der StPO, der sich letztlich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit ergibt. Die regelt aber keine Internetveröffentlichungen.
Einen Befangenheitsantrag würde ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen kaum stützen. Allerdings wird sich da kein Richter öffentlich als Lachnummer outen wollen.