@hallo1234 jeder Strafprozess egal ob vor dem landgericht oder dem Amtsgericht muss öffentlich sein( außér es geht um einen Jugendlichen ) sonst ist das ein absoluter Revisionsgrund. Einmal die Öffentlichkeit zuoft ausgeschlossen und die Ganze Verhandlung muss im Falle einer Revision neu verhandelt werden. Nur wenn zu erwarten ist, dass Dinge aus dem Höchst Persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließén. Das ist hier aber eben nicht zu erwarten . Selbst wenn die Kammer an einem Tag vergisst, im Foyer eine Mitteilung über den stattfindenden Termin aufzuhängen und das an diesem Sitzungstag niemand korregiert, kann man sich sämtliche weiteren Sitzungen eigentlich schenken, weil sie eh durch den BGH aufgehoben werden würden
@Locard Noch gilt er als unschuldig. Würde das Gericht bereits hier den Namen öffentlich machen, können sie Sicher sein, dass eine gewaltige Schadensersatzklage der Verteidigung samt Befangenheitsantrag gegen die Kammer Sekunden nach der Veröffentlichung des Namens ins Haus flattert. Zwar hengt dieser an Tagen des Prozesses öffentlich aus, aber dann können eben nur die Personen die an diesem tag im Gerichtsgebäude sind den Namen lesen. Dasselbe gilt für Zeitungen. Deshalb wird dort meistens mit Kürzeln gearbeitet. Immerhin kann es theoretisch sein, dass er freigesprochen wird( auch wenn das relativ unwahrscheinlich ist.