Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
13.09.2012 um 20:40Hier noch eine Erklärung für meine Andeutung von vorhin bzgl. der U-Haft. Es gab ja vor kurzem in diesem Thread eine Diskussion zur U-Haft.
Wenn sich ein Beschuldigter in U-Haft befindet, kommt es nach 6 Monaten immer gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO zu einer Haftprüfung durch das OLG.
Gegen H.S. wurde im Mai Haftbefehl erlassen. Deswegen wurde es langsam Zeit.
§ 121 Abs. 1 StPO ist diesbezüglich sehr aufschlussreich:
"Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen."
Wenn sich ein Beschuldigter in U-Haft befindet, kommt es nach 6 Monaten immer gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO zu einer Haftprüfung durch das OLG.
Gegen H.S. wurde im Mai Haftbefehl erlassen. Deswegen wurde es langsam Zeit.
§ 121 Abs. 1 StPO ist diesbezüglich sehr aufschlussreich:
"Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen."