Die Göhrde-Morde
28.12.2017 um 20:32Verwandte haben da eine priviligierte Stellung-deshalb vermute ich,handelt es sich um einen Verwandten.
frauZimt schrieb:§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftatenund das ist längst verjährt
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
.......
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes...
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.