@XwendländerXZunächst mal vielen Dank für den Hinweis auf den Zeitungsbericht aus dem hervorgeht, dass die Göhrde-Morde nicht neu aufgerollt werden.
@alle Die Ermittlungen in den Göhrde-Mordfällen sind seit langem eingestellt und sie werden auch nicht neu aufgenommen, weil es keine neuen Ansatzpunkte für die Aufklärung der Morde gibt. Ich interpretiere das auch so, dass keine neuen Untersuchungen der noch vorhandenen Asservate angeordnet werden. Aus welchen Gründen auch immer. Im Raum bleibt hierbei die Haaranalyse.
Das heißt natürlich nicht, dass die Akten geschreddert werden, aber die Polizei und Staatsanwaltschaft werden von sich aus keine neuen Ermittlungen mehr anordnen. Die Akten werden nur noch verwaltet. Für diese Tätigkeit reicht ein Polizeibeamter. Der wartet nun ab, ob sich noch irgendwas von außen ergibt, ob irgendwas Bedeutsames der Polizei zur Kenntnis gegeben wird. Ergeben kann sich realistischer Weise unter diesen Voraussetzungen eigentlich nur noch etwas durch ein Geständnis des Täters oder durch eine glaubhafte Zeugenaussage, die das Geständnis eines Täters zum Inhalt hat, d.h. jemand müsste sich zu einer Aussage aufraffen in dem Sinne, dass ihm Herr XYZ vor Jahren die Morde gestanden hat.
So nun zur Akteneinsicht. Ich hatte in der Vergangenheit immer mal wieder dazu etwas geschrieben.
Ich wiederhole das aber gerne nochmals.
Personen mit einem berechtigten Interesse ( also auch Leute, die wie wir ein bestimmtes Thema untersuchen und erforschen) dürfen Archivgut nach einer bestimmten Zeit nutzen, d.h. sie dürfen Akteneinsicht nehmen in den Staatsarchiven, wo die Ermittlungsakten von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht hin abgegeben worden sind.
Die Nutzung richtet sich im Falle der Göhrde- Ermittlungsakten, die von der StA bei dem LG Lüneburg geführt werden, nach dem niedersächsischen Archivgesetz.
Maßgeblich ist § 5 des Archivgesetzes.
Danach darf Archivgut grundsätzlich erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden, sofern keine Sperrfristen gelten. Wenn wir davon ausgehen, dass die letzte inhaltliche Bearbeitung im Jahre 2009 erfolgt ist, als die Haaruntersuchung in Auftrag gegeben werden sollte, dann ist eine Nutzung der Akten erst ab 2039 möglich.
https://www.tu-chemnitz.de/uni-archiv/info/gesetze/archgesetze/archgnieders.pdfEtwas anderes gilt für die Nutzung durch Angehörige der Opfer. Sie dürfen meines Wissens nach auch früher Akteneinsicht nehmen. Man weiß natürlich nicht, ob sie sich das antun wollen, denn die Beschäftigung mit den Akten lässt zunächst mal nur schlimme Erinnerungen wach werden und die bittere Erkenntnis dass der Tod der Eltern ungesühnt geblieben ist.
Man kann über die Haltung der Ermittlungsbehörden, dass alles abgearbeitet sei, geteilter Meinung sein. Diese Meinung wird doch in erster Line nur durch das Vorurteil gespeist, dass die Vorgänger bei der Fallbearbeitung keine Fehler gemacht haben. Polizeibeamte sind aber auch nur Menschen. Kein Mensch ist aber ohne Fehler und daher halte ich das österreichische Cold Case Management für eine gute Sache, denn dort werden Mordfälle, die in der Vergangenheit nicht gelöst wurden, von einem neuen Team untersucht, dass mit dem alten Team in keinerlei Verbindung steht und somit mental völlig unabhängig an die Arbeit geht.