jerry142 schrieb:Mord verjährt nicht.
Richtig, nur wird es wohl nicht unbedingt auf Mord hinauslaufen, sondern recht wahrscheinlich auf Totschlag und das ist ein anderes Paar Schuhe. Im Gegensatz zu Mord, verjährt Totschlag nach 20 Jahren, also in 2 Jahren.
Ein Totschlag setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen getötet hat. Zusätzlich muss der Täter aber bei seiner Handlung den Tod des anderen gewollt haben. Auch ein sicheres Wissen, dass die Verletzungshandlungen gewiss zum Tode des Opfers führen werden, genügt. Selbst wenn der Täter den Tod des Opfers weder gewollt hat noch sicher gewusst hat, dass der andere sterben würde, genügt es für das Vorliegen eines Totschlags, dass der Handelnde den Tod des anderen nicht ausschließen kann und sich notfalls mit ihm abfinden will, ihn also billigend in Kauf nimmt. Wenn jemand zum Beispiel gezielt Steine von einer Autobahnbrücke auf die unter der Brücke hindurch fahrenden Autos wirft, nimmt er es in Kauf, dass jemand getroffen wird und stirbt. Er findet sich damit ab. Auch in solch einem Fall liegt ein Totschlag vor, selbst wenn der Handelnde den Tod des Opfers nicht zielgerichtet beabsichtigt hat.
Für das Vorliegen eines Mordes genügen diese gerade genannten Voraussetzungen dagegen nicht. Ein Mord setzt zusätzlich voraus, dass jemand einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck tötet. Ein Beispiel für einen besonders verwerflichen Beweggrund ist die Mordlust. Dann muss der Täter bei seiner Tat allein durch den Wunsch getrieben worden sein, einen anderen sterben zu sehen. Mordlust liegt zum Beispiel beim Töten aus Neugier oder Angeberei vor. Auf besonders verwerfliche Art und Weise handelt der Täter, wenn er beispielsweise grausam handelt. Grausam tötet, wer dem Opfer bei der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt. Zu einem besonders verwerflichen Zweck dient die Tötungshandlung, wenn der Täter sie vollzieht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Es genügt für das Vorliegen eines Mordes, wenn nur ein einziges „Mordmerkmal“ gegeben ist. Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich „nur“ um einen Totschlag. Und gehen wir davon aus, dass Katrin den Täter echt kannte, wovon ja selbst die Behörden ausgehen, hat der vermutlich erst gar nicht vorgehabt sie ihres Lebens zu berauben, da es irgendwie zum Streit kam, dann eskalierte etc., dann muss das nicht auf Mord laufen.