Peggy Knobloch
03.05.2013 um 00:11@bayernwastl80
Moment, langsam für mich .
Wenn er ZUERST wegen Missbrauch dort untergebracht wurde und DANN seine Haftstrafe antrat , kann nach einem Freispruch nicht wieder zurückgeschwenkt werden aud "untergebracht wegen Missbrauch" , zumal er für die Missbrauchsfälle als nicht schuldfähig befunden wurde.
Wenn man ihn aufgrund der Missbrauchsfälle auch nach Freispruch nicht rauslassen würde, käme das einer Sicherungsverwahrung gleich und davon war bisher nie die Rede.
Besondere Schwere der Schuld ist sicher nicht festgestellt worden.
Moment, langsam für mich .
Wenn er ZUERST wegen Missbrauch dort untergebracht wurde und DANN seine Haftstrafe antrat , kann nach einem Freispruch nicht wieder zurückgeschwenkt werden aud "untergebracht wegen Missbrauch" , zumal er für die Missbrauchsfälle als nicht schuldfähig befunden wurde.
Wenn man ihn aufgrund der Missbrauchsfälle auch nach Freispruch nicht rauslassen würde, käme das einer Sicherungsverwahrung gleich und davon war bisher nie die Rede.
Besondere Schwere der Schuld ist sicher nicht festgestellt worden.