@Waidmann Danke für die Nachhilfe!
Beim Stöbern fand ich:
http://www.t-online.de/eltern/jugendliche/id_49354752/jugendschutzgesetz-2014-ab-wann-ist-der-erste-sex-erlaubt-.htmlJugendschutzgesetz definiert "Schutzaltersgrenze" bei 14 Jahren
Grundsätzlich liegt die gesetzliche sexuelle "Schutzaltersgrenze" für Mädchen und Jungs beim 14. Lebensjahr. Das bedeutet, wenn einer der Partner unter 14 und der/die andere mindestens 14 Jahre alt ist, ist Sex verboten. Auch wenn der/die unter 14-Jährige selbst Sex haben möchte. Dies gilt also auch, wenn zum Beispiel der Junge 14 und das Mädchen 13 ist. Dann könnten die Eltern des unter 14-jährigen Partners Strafanzeige erstatten. Hier gilt aber - vorausgesetzt die Beziehung verläuft von beiden Seiten auf freiwilliger Basis: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Also: wenn zwei 13-Jährige einvernehmlichen Sex haben ist das laut Jugendschutzgesetz strafbar. Voraussetzung: es gibt eine klagende Seite.
Was hier für ein Fehler gemacht wird ist, Ulvi mit einem Kind gleichzusetzen. Er war erwachsen zu jedem Zeitpunkt der Missbräuche. Er hatte die Statur eines Erwachsenen, die Körperkraft, die Ausstrahlung, die Mittel eines Erwachsenen (Geld, Wohnung, Lockmittel etc). Und er hat seine Sonderstellung gegenüber diesen Kindern genutzt, um gezielt Drohungen und Belohnungen anzubringen gegenüber seinen Opfern.
Das alles widerspricht der irrigen Annahme, hier könnte es sich um einvernehmliche Handlungen gehandelt haben. Die Kinder wurden von einem Erwachsenen missbraucht.
Dass Ulvi dafür aufgrund seiner Behinderung schuldunfähig war und ist und deshalb nicht belangt wurde steht auf einem ganz anderen Blatt. Das ist absolut richtig so, er war sich seiner Taten nur bedingt bewußt bzw konnte nicht abschätzen, was das mit den Kindern machte. Schuldbewußtsein blitzt ja durch so manche Aussage durch, allein dass er den Kindern drohte, nichts zu verraten, zeigt ja, dass er wußte, dass seine Machenschaften nicht "hasenrein" sind.
Was hier auch vergessen wird ist, dass diese Geistige Behinderung, die hier so gerne als Entschuldigung herangezogen wird, ein Hemmnis bei der Therapierbarkeit darstellt. Insofern müssen tatsächlich die Experten über Fortschritte und Lockerungen entscheiden.