Oho
@Itsneverbow,
da muss ich mich ja tatsächlich mal wieder einschalten, wenn Du meine kleine Herleitung des berechtigten Zweifels als "Zauberformel" adelst...^^)
Kurze Antwort auf Deine seit über 2 Monaten vorbereitete Anwort:
Du zitierst:
"Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben."
Meine Antwort unter Anwendung der "Zauberformel":
Die benannten 0-Beweis ohne Wahrheitsgehalt müssten einfach aufgrund der addierten Menge an Beweisen irgendwo im Laufe der Beweiswürdigung plötzlich "auf magische Weise" zu 0,1-Beweisen mutieren, welche dann addiert plötzlich über die 1er-Grenze ("über jeden Zweifel erhabene Schuld") stoßen.
Nun, zur Feier des Tages ("Zauberformel") geb ich Dir ausnahmsweise mal recht: eine Verurteilung darf nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurden. Das heißt, dass ein Richter durchaus zu dem Schluss kommen kann: "Leck mich fett, die Aussage von diesem obdachlosen "Berufszeugen", der immer mal wieder angeheuert wird, wenns eng wird, ist schon ein geiler Beweis. Von dem würd ich auch meinen Gebrauchtwagen kaufen...". Kann er schon machen...wenn er ne gute Werkstatt hat...
Aber: An die Würdigung von eingebrachten Beweisen sind juristische Mindestanforderungen zu stellen, damit diese Beweise die Grundlage für eine korrekten Anwendung des materiellen Rechts sein können. Sonst wäre automatisch ein Revisionsgrund gegeben.
Mithin darf eine solche Beweiswürdigung dann auch:
- nicht wiedersprüchlich
- unvollständig
- ausserhalb der Erfahrungswerte
sein und VOR ALLEM darf sie keine Denkfehler (!) enthalten.
Im Einzelnen subsumiert heißt das hier für die Beweiswürdigung:
1. Erzwungenes Geständnis -> unvollständige Beweiswürdigung, da keine Tonbandaufnahmen
2. DNA auf BH -> Widersprüchliche Beweiswürdigung, da keinerlei weitere DNA im Tatzimmer
3. Mordbeteiligung durch praktisch Fremden (RG) -> Wiederspricht Erfahrungswerten
4. Ausschluss einer Kontamination -> Widerspricht nach Analyse des Videos den Erfahrungswerten
5. Bleichekauf -> unvollst. Beweiswürdigung, da keine Kassenbelege
6. Gestellter Einbruch -> Denkfehler, da kaum Glasscherben im Garten und Splitter in Zimmermitte
7. Beliebiger Beweis...
8. ...und so weiter und sofort...
Zusammenfassung:
Auch an die freie Beweiswürdigung des Richters sind Mindesanforderungen zu stellen, wenn dieser sein Urteil nicht sofort wieder um die Ohren geschlagen haben will. Daher kann der Richter in einem Rechtsstaat auch nicht einfach einer untauglichen Behauptung "auf magische Weise" Beweiskraft zusprechen. -> Und somit sind wir immer noch bei 0 und immer noch beim berechtigten Zweifel.
So,
@Itsneverbow, bis in zwei Monaten ^^)