@jerryleeDas Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ist geklärt.
Die Lenkung des Ermittlungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft, der "Herrin des Verfahrens" in diesem Stadium. Die (Kriminal)Polizei ist Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Die Polizei arbeitet auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hin, insbesondere auf die Anklageerhebung, die Staatsanwaltschaft ist zur justizmäßigen Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen verpflichtet. Sie hat die Rechtskontrolle und tägt die Grundverantwortung für die richtige Beschaffung und Zuverlässigkeit des im Justizverfaheren benötigten Beweismaterials.
In wenigen Worten: Unter Leitung der Staatsanwaltschaft arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft vertrauensvoll zusammen.
@maschenbauerStA Renner hat mE kein förmliches Ermittlungsverfahren gegen L.S. eingeleitet, weil das im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs damals die Inhaftierung zur Folge hätte haben müssen, denn ein Sechsfachmord ist kein Kavaliersdelikt. Die Bevölkerung hätte es damals nicht verstanden, dass ein Mann frei herumläuft, der verdächtig ist sechs Morde begangen zu haben.
Renner befand sich daher in der Zwickmühle. Auf der einen Seite nicht enden wollende Verdächtigungen durch die Bevölkerung, auf der anderen Seite die persönliche Überzeugung, dass L.S. unschuldig ist.
Also hat er, um die Anzeigen nicht zu ignorieren und sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen, andererseits aber um einen Antrag auf U-Haft zu vermeiden, Vorermittlungen angeordnet.
Eine solche Vorgehensweise ist unüblich, aber der Mordfall Hinterkaifeck ist ja auch ein spektakulärer Fall gewesen.
Dadurch, dass aber diejenigen, die etwas angezeigt haben, nicht als Zeugen vernommen wurden, sondern eben nur gehört wurden, evtl. mit einem kritischen Unterton der befragenden Polizisten, haben sie nicht so "ausgesagt" wie sie in einem förmlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt hätten. In letzterem hätten sie ja erkennen können, dass die Strafverfolgungsbehörden L.S. bereits als Täter verdächtigen. Das hätte mE die Zungen gelockert. Ansonsten hatten sie nur die Befürchtung, dass sie sich in die Nesseln setzen mit etwaigen Verdächtigungen.
Das gesamte Vorbringen der Anzeigeerstatter ist auch letzten Endes nicht viel Wert, weil es sich nicht um förmliche Zeugenaussagen gehandelt hat. Deshalb konnte Riedmayr 1931 die im Sonderakt enthaltenen "Aussagen" auch nur halbherzig vorhalten. Vorhalten kann man an sich nur ordnungsgemäß zustanden gekommene Zeugenaussagen.
So stelle ich es mir vor, wie es dazu gekommen ist, dass trotz Vorliegens von genügend Anhaltspunkten, die zumindest einen einfachen Tatverdacht stützen, jemand ungeschoren davonkommen konnte.